Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Düsseldorf,Urteil vom 05.12.2011, - S 10 (45) AS 30/07 -.
Für einen Ein-Personen-Haushalt ist bis zum 31.12.2009 nach Auffassung der Kammer eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen zu bewerten (vgl. u.a. LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009 – Az: L 19 B 76/09 AS).
Ab dem 01.01.2010 ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach Ansicht der Kammer die Angemessenheit der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2010 nicht mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB).
Denn diese sind nach den Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im Sinne des § 22 SGB II aufgestellt hat, die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen. Das BSG stellt bei der Auslegung auf die Wohnungsgrößen, die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau gelten, ab. Es setzt damit die Auslegung der Angemessenheit durch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 01.10.2992 – 5 C 28/89 Rdnr. 14 ) fort.
Dabei sollen diejenigen Vorschriften aus dem sozialen Mietwohnungsbau zur Anwendung kommen, die einen Zusammenhang herstellen zwischen der Wohnfläche und der Anzahl der in dieser Wohnung lebenden Personen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 16 zur Ablehnung der Auslegung anhand der WFB, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006). Diese waren bis zum 31.12.2009 in § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) in Verbindung mit den landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu finden (so schon BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19). Bis zum 31.12.2009 war dies in Nordrhein-Westfalen Ziff. 5.71 VV WoBindG, auf die die Beklagte ihre Berechnung gestützt hat. Darin war für einen Ein-Personen-Haushalt eine Fläche von 45 m² vorgesehen.
Das BSG bestärkte diese Auslegungspraxis nochmals – allerdings nur aus Gründen der Praktikabilität – in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R). Darin kritisiert der entscheidende Senat, dass die vorangegangenen Entscheidungen des BSG nicht näher begründet hätten, warum sie zur Bestimmung der in § 22 Abs. 1 SGB II geforderten Angemessenheit bezüglich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG zurückgegriffen hätten. Es sei nämlich nicht klar, nach welchen Aspekten die Länder Wohnungsgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke sie damit verfolgten.
Damit stünde auch nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt. Überdies sei es problematisch, dass eine bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung des SGB II unterschiedliche landesrechtliche Angemessenheitsgrenzen vorlägen. Trotz dieser Kritik und dieser Bedenken hält das BSG auch weiterhin aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit an der bisherigen Auslegung fest (BSG, aaO, Rdnr. 15 – 18). Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW, Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009) das WoFG in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden.
Zum Vollzug dieses Gesetzes sind zum gleichen Tag mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) in Kraft getreten, die die bisherigen VV WoBindG ersetzen (Nr. 19 Satz 2 WNB). Die WNB legen als Grenze für die Angemessenheit in Ziff. 8.2 WNB für eine alleinstehende Person 50 m², für einen Zwei-Personen Haushalt 65 m² und für jede weitere haushaltsangehörige Person weitere 15 m² fest.
Nach Ansicht der Kammer ist mit dem Inkrafttreten der WNB die zuvor geltende Angemessenheitsgrenze aus den VV WoBindG durch die nunmehr geltenden höheren Flächenzahlen der WNB abgelöst worden (ebenso LSG NRW, Urteil vom 16.05.2011 – Az.: L 19 AS 2202/10; SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 - S 5 AS 910/10 und Urteil vom 11.08.2010 – S 4 AS 577/10, SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und Urteil vom 22.02.2011 – S 17 AS 1907/10).
Daher ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II nunmehr anhand der Wohnflächen der WNB auszulegen. Denn Nr. 8.2 WNB konkretisiert ebenso wie vorher die Nr. 5.71 VV WoBindG die gesetzliche Vorschrift, die die im Wohnberechtigungsschein anzugebende Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden regelt (§ 18 Abs. 2 WFNG NRW bzw. vormals § 27 Abs. 4 WoFG).
Da die WNB in Nr. 8.2 die Wohnungsgrößen in Zusammenhang mit den darin lebenden Personen stellen, sind sie nunmehr der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG folgend für die Auslegung des § 22 SGB II heranzuziehen (auf die jeweils aktuell gültige landesrechtliche Bestimmung abstellend auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R Rdnr. 15 für das Land Sachsen, ebenso auch bereits BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 - 5 C 28/89 Rdnr. 14,). Sofern das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: L 9 AS 58/08) die Auffassung vertreten hat, die bis zum 31.12.2009 geltenden Wohnflächengrößen der VV WoBindG seien auch weiterhin gültiger Auslegungsmaßstab, folgt die Kammer dem nicht.
Das LSG hatte über einen vor dem 01.01.2010 liegenden Zeitraum zu entscheiden, so dass seine Feststellungen zu den ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Wohnflächen in Form eines obiter dictum ausgesprochen wurden. Das LSG argumentiert in der o.g. Entscheidung, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnflächen die damalige Situation vor Augen gehabt und eine Dynamisierung nicht bezweckt habe. Auch aus den Regelungszielen des SGB II (u.a. Grundversorgung der Leistungsberechtigten mit Wohnraum) würden sich keine Anhaltspunkte für eine Dynamisierung ergeben (LSG, aaO, Rdnr. 27).
Zwar ist auch die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angemessenheit der Wohnfläche nicht unbedingt um eine Größe handelt, die häufigen Schwankungen unterliegt und daher dynamisch gehalten werden müsste. Doch da auch für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines die als angemessen anzusetzende Fläche nicht statisch blieb, sieht die Kammer keinen Grund dafür, dass diese Entwicklung dann nicht auch im Rahmen des § 22 SGB II gelten soll.
Der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wohnt es inne, dass Veränderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit im Wege der Auslegung Einzug in die jeweilige Norm halten. Es ist nicht ersichtlich, wieso im Rahmen des SGB II die Wohnfläche statisch sein soll, während sie dies im Rahmen des Wohnberechtigungsscheines nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht ist. Überdies ist angesichts der ausgesprochen knappen Regelung zur Höhe der Unterkunftskosten in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der ausdrücklichen Aufnahme einer Satzungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung dieser Frage in § 27 SGB II nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II gerade keinen statischen Wert festlegen wollte bzw. sich zumindest nicht näher mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (so auch SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 – S 5 AS 910/10, SG Aachen, Urteil vom 11.08.2010 – S 4 AS 577/10, SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und Urteil vom 22.02.2011 – S 17 AS 1907/10).
Zum anderen erscheint der Kammer die Anwendung einer gemäß Nr. 19 Satz 2 WNB ausdrücklich außer Kraft gesetzten Vorschrift statt der diese ersetzende Vorschrift bedenklich. Letztlich erscheint eine einheitliche Bestimmung der angemessenen Quadratmeterfläche unter Bezugnahme auf eine (gültige) gesetzliche Vorschrift im Sinne der Rechtssicherheit angebracht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Für einen Ein-Personen-Haushalt ist bis zum 31.12.2009 nach Auffassung der Kammer eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen zu bewerten (vgl. u.a. LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009 – Az: L 19 B 76/09 AS).
Ab dem 01.01.2010 ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach Ansicht der Kammer die Angemessenheit der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2010 nicht mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB).
Denn diese sind nach den Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im Sinne des § 22 SGB II aufgestellt hat, die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen. Das BSG stellt bei der Auslegung auf die Wohnungsgrößen, die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau gelten, ab. Es setzt damit die Auslegung der Angemessenheit durch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 01.10.2992 – 5 C 28/89 Rdnr. 14 ) fort.
Dabei sollen diejenigen Vorschriften aus dem sozialen Mietwohnungsbau zur Anwendung kommen, die einen Zusammenhang herstellen zwischen der Wohnfläche und der Anzahl der in dieser Wohnung lebenden Personen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 16 zur Ablehnung der Auslegung anhand der WFB, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006). Diese waren bis zum 31.12.2009 in § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) in Verbindung mit den landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu finden (so schon BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19). Bis zum 31.12.2009 war dies in Nordrhein-Westfalen Ziff. 5.71 VV WoBindG, auf die die Beklagte ihre Berechnung gestützt hat. Darin war für einen Ein-Personen-Haushalt eine Fläche von 45 m² vorgesehen.
Das BSG bestärkte diese Auslegungspraxis nochmals – allerdings nur aus Gründen der Praktikabilität – in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R). Darin kritisiert der entscheidende Senat, dass die vorangegangenen Entscheidungen des BSG nicht näher begründet hätten, warum sie zur Bestimmung der in § 22 Abs. 1 SGB II geforderten Angemessenheit bezüglich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG zurückgegriffen hätten. Es sei nämlich nicht klar, nach welchen Aspekten die Länder Wohnungsgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke sie damit verfolgten.
Damit stünde auch nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt. Überdies sei es problematisch, dass eine bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung des SGB II unterschiedliche landesrechtliche Angemessenheitsgrenzen vorlägen. Trotz dieser Kritik und dieser Bedenken hält das BSG auch weiterhin aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit an der bisherigen Auslegung fest (BSG, aaO, Rdnr. 15 – 18). Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW, Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009) das WoFG in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden.
Zum Vollzug dieses Gesetzes sind zum gleichen Tag mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) in Kraft getreten, die die bisherigen VV WoBindG ersetzen (Nr. 19 Satz 2 WNB). Die WNB legen als Grenze für die Angemessenheit in Ziff. 8.2 WNB für eine alleinstehende Person 50 m², für einen Zwei-Personen Haushalt 65 m² und für jede weitere haushaltsangehörige Person weitere 15 m² fest.
Nach Ansicht der Kammer ist mit dem Inkrafttreten der WNB die zuvor geltende Angemessenheitsgrenze aus den VV WoBindG durch die nunmehr geltenden höheren Flächenzahlen der WNB abgelöst worden (ebenso LSG NRW, Urteil vom 16.05.2011 – Az.: L 19 AS 2202/10; SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 - S 5 AS 910/10 und Urteil vom 11.08.2010 – S 4 AS 577/10, SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und Urteil vom 22.02.2011 – S 17 AS 1907/10).
Daher ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II nunmehr anhand der Wohnflächen der WNB auszulegen. Denn Nr. 8.2 WNB konkretisiert ebenso wie vorher die Nr. 5.71 VV WoBindG die gesetzliche Vorschrift, die die im Wohnberechtigungsschein anzugebende Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden regelt (§ 18 Abs. 2 WFNG NRW bzw. vormals § 27 Abs. 4 WoFG).
Da die WNB in Nr. 8.2 die Wohnungsgrößen in Zusammenhang mit den darin lebenden Personen stellen, sind sie nunmehr der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG folgend für die Auslegung des § 22 SGB II heranzuziehen (auf die jeweils aktuell gültige landesrechtliche Bestimmung abstellend auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R Rdnr. 15 für das Land Sachsen, ebenso auch bereits BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 - 5 C 28/89 Rdnr. 14,). Sofern das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: L 9 AS 58/08) die Auffassung vertreten hat, die bis zum 31.12.2009 geltenden Wohnflächengrößen der VV WoBindG seien auch weiterhin gültiger Auslegungsmaßstab, folgt die Kammer dem nicht.
Das LSG hatte über einen vor dem 01.01.2010 liegenden Zeitraum zu entscheiden, so dass seine Feststellungen zu den ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Wohnflächen in Form eines obiter dictum ausgesprochen wurden. Das LSG argumentiert in der o.g. Entscheidung, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnflächen die damalige Situation vor Augen gehabt und eine Dynamisierung nicht bezweckt habe. Auch aus den Regelungszielen des SGB II (u.a. Grundversorgung der Leistungsberechtigten mit Wohnraum) würden sich keine Anhaltspunkte für eine Dynamisierung ergeben (LSG, aaO, Rdnr. 27).
Zwar ist auch die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angemessenheit der Wohnfläche nicht unbedingt um eine Größe handelt, die häufigen Schwankungen unterliegt und daher dynamisch gehalten werden müsste. Doch da auch für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines die als angemessen anzusetzende Fläche nicht statisch blieb, sieht die Kammer keinen Grund dafür, dass diese Entwicklung dann nicht auch im Rahmen des § 22 SGB II gelten soll.
Der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wohnt es inne, dass Veränderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit im Wege der Auslegung Einzug in die jeweilige Norm halten. Es ist nicht ersichtlich, wieso im Rahmen des SGB II die Wohnfläche statisch sein soll, während sie dies im Rahmen des Wohnberechtigungsscheines nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht ist. Überdies ist angesichts der ausgesprochen knappen Regelung zur Höhe der Unterkunftskosten in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der ausdrücklichen Aufnahme einer Satzungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung dieser Frage in § 27 SGB II nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II gerade keinen statischen Wert festlegen wollte bzw. sich zumindest nicht näher mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (so auch SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 – S 5 AS 910/10, SG Aachen, Urteil vom 11.08.2010 – S 4 AS 577/10, SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und Urteil vom 22.02.2011 – S 17 AS 1907/10).
Zum anderen erscheint der Kammer die Anwendung einer gemäß Nr. 19 Satz 2 WNB ausdrücklich außer Kraft gesetzten Vorschrift statt der diese ersetzende Vorschrift bedenklich. Letztlich erscheint eine einheitliche Bestimmung der angemessenen Quadratmeterfläche unter Bezugnahme auf eine (gültige) gesetzliche Vorschrift im Sinne der Rechtssicherheit angebracht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Was für ein Weihnachtsgeschenk! .... wurde ja auch Zeit, dass Düsseldorf endlich mal Position zu den bereits mehrfach geurteilten 50 qm bezieht!
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