Eingliederungsverwaltungsakt ist nicht rechtswidrig, denn ein Hartz - IV beziehender Rechtsanwalt muss an der mit Aktivierung und Eingliederung von Existenzgründern und Selbständigen bezeichneten Maßnahme regelmäßig teilzunehmen, wenn er kein erwirtschaftes anrechenbares Einkommen hat.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.11.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 1600/11 B ER - geurteilt, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt nicht rechtswidrig ist, wenn ein Hartz - IV beziehender Rechtsanwalt an der mit Aktivierung und Eingliederung von Existenzgründern und Selbständigen bezeichneten Maßnahme regelmäßig teilzunehmen muss.
Die gesetzgeberische Legitimation zum Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.
Das Verhalten des Antragstellers belege, dass eine einvernehmliche Regelung nicht möglich gewesen sei. Die Frage, ob die Verwaltung eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlasse, sei eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welcher Verfahrensweg zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewählt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -) stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative zum Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt schon dann zu, wenn ihm dies als der bessere Weg erscheine.
Die Eingliederungsvereinbarung sei auch inhaltlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie entspreche den Vorgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 SGB III. Die seit November 2007 bestehende wirtschaftliche Erfolglosigkeit des Antragstellers indiziere die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme.
Der selbständige Rechtsanwalt sei nicht nur Organ der Rechtspflege, sondern in einem erheblichen Umfang auch Unternehmer und Dienstleister auf einem hart erkämpften Markt mit unzähligen Wettbewerbern.
Da die selbständige Tätigkeit des Antragstellers trotz der vorgetragenen Vollzeitbeschäftigung keinerlei Gewinn abwerfe, liege die Annahme von Defiziten hinsichtlich der unternehmerischen Kenntnisse und Kompetenzen nahe.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei keine Verletzung der gegenüber Mandanten bestehenden anwaltlichen Schweigepflicht erforderlich, da eine Kenntnis der konkreten Mandate nicht erforderlich sei, relevant sei lediglich die allgemeine Auftragslage, Einahmen- und Ausgaben, sowie das unternehmerische Konzept.
Die ausgewählte Maßnahme greife auch nicht in das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein, ebenso wenig stünden anwaltliche Berufspflichten oder der Status eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege der Teilnahme an der Maßnahme entgegen. Der Antragsteller werde durch die Teilnahme nicht zur Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt gezwungen und könne während der Teilnahme seinen Berufspflichten als Rechtsanwalt weiter nachkommen.
§ 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichte den Anwalt lediglich zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei im Bezirk der zuständigen Rechtsanwaltskammer, eine ständige persönliche Erreichbarkeit sei indes nicht zu gewährleisten.
Es sei völlig ausreichend, wenn der Anwalt zur Entgegennahme mündlicher Mitteilungen einen Anrufbeantworter bereit halte und diesen regelmäßig abhöre. Im Übrigen könnten Anrufe auf ein Mobiltelefon umgeleitet werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Die gesetzgeberische Legitimation zum Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.
Das Verhalten des Antragstellers belege, dass eine einvernehmliche Regelung nicht möglich gewesen sei. Die Frage, ob die Verwaltung eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlasse, sei eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welcher Verfahrensweg zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewählt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -) stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative zum Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt schon dann zu, wenn ihm dies als der bessere Weg erscheine.
Die Eingliederungsvereinbarung sei auch inhaltlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie entspreche den Vorgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 SGB III. Die seit November 2007 bestehende wirtschaftliche Erfolglosigkeit des Antragstellers indiziere die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme.
Der selbständige Rechtsanwalt sei nicht nur Organ der Rechtspflege, sondern in einem erheblichen Umfang auch Unternehmer und Dienstleister auf einem hart erkämpften Markt mit unzähligen Wettbewerbern.
Da die selbständige Tätigkeit des Antragstellers trotz der vorgetragenen Vollzeitbeschäftigung keinerlei Gewinn abwerfe, liege die Annahme von Defiziten hinsichtlich der unternehmerischen Kenntnisse und Kompetenzen nahe.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei keine Verletzung der gegenüber Mandanten bestehenden anwaltlichen Schweigepflicht erforderlich, da eine Kenntnis der konkreten Mandate nicht erforderlich sei, relevant sei lediglich die allgemeine Auftragslage, Einahmen- und Ausgaben, sowie das unternehmerische Konzept.
Die ausgewählte Maßnahme greife auch nicht in das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein, ebenso wenig stünden anwaltliche Berufspflichten oder der Status eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege der Teilnahme an der Maßnahme entgegen. Der Antragsteller werde durch die Teilnahme nicht zur Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt gezwungen und könne während der Teilnahme seinen Berufspflichten als Rechtsanwalt weiter nachkommen.
§ 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichte den Anwalt lediglich zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei im Bezirk der zuständigen Rechtsanwaltskammer, eine ständige persönliche Erreichbarkeit sei indes nicht zu gewährleisten.
Es sei völlig ausreichend, wenn der Anwalt zur Entgegennahme mündlicher Mitteilungen einen Anrufbeantworter bereit halte und diesen regelmäßig abhöre. Im Übrigen könnten Anrufe auf ein Mobiltelefon umgeleitet werden.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Da sollte ein seit dem Jahr 2007 als selbstständiger Rechtsanwält tätiger Leistungsberechtigter an einer vom Jobcenter verordneten Massnahme "Aktivierung und Eingliederung von Existenzgründern und Selbständigen" teilnehmen. Seit 2007 ohne jegliche Einnahmen? Fünf Jahre! Steckt da eine Erkrankung hinter?
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