Mit einem am heitigem Tage veröffentlichtem Urteil gibt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.2011, - L 3 AS 537/09 - bekannt, dass
Für die Frage, ob ein ursprünglicher Bescheid auch ohne dessen ausdrückliche Aufhebung ersetzt wurde und sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, es nur auf die von dem ersetzenden Bescheid selbst ausgehende Wirkung an kommt.
Ein missbräuchliches Sichverschließen vor der Kenntnis ist der Kenntnis nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gleichzusetzen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Für die Frage, ob ein ursprünglicher Bescheid auch ohne dessen ausdrückliche Aufhebung ersetzt wurde und sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, es nur auf die von dem ersetzenden Bescheid selbst ausgehende Wirkung an kommt.
Ein missbräuchliches Sichverschließen vor der Kenntnis ist der Kenntnis nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gleichzusetzen.
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