Direkt zum Hauptbereich

Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Berlin zum Thema Hartz IV

1. BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 155/10 R -

Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern auch bei Beauftragung des Rechtsanwalts nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB 2

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12244&pos=4&anz=185

2. BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 15/11 R -

Kosten einer Auszugsrenovierung können als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein.

Voraussetzung dafür ist jedoch nicht die soziale Wirksamkeit der Forderung des Vermieters, sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen.

Die Ablehnung der Übernahme solcher Kosten als unangemessen wegen der Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag stellt besondere Anforderungen an das vom Grundsicherungsträger durchzuführende Kostensenkungsverfahren.

 Der Träger der Grundsicherung muss seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlichen, die den Leistungsempfänger in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237

3. BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -

Vom Erwerbseinkommen nicht erwerbsfähiger Sozialgeldbezieher kann kein Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II a. F. in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden.

Der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu.

Auf nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.

Da in beiden Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.

Sie steht - als nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237

4. BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 151/10 R -

Bei einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs auch die Stromkosten in unbezifferter Höhe umfasst, ist ein Abschlag in Höhe des in der Regelleistung gem § 20 SGB 2 enthaltenen Haushaltsenergieanteils von den Unterkunfts-und Heizkosten nach § 22 SGB 2 nicht vorzunehmen.

Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237

5. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1546/09 , Revision zugelassen

Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen eines Vermieters mindern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Leistungsempfängers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Solche Rückzahlungen fallen nicht in die Insolvenzmasse, da sie entsprechend § 54 Abs. 4 SGB I Pfändungsschutz genießen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II a. F. findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen sind.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1973/10 -

Ein Verwaltungsakt ist nur dann unbestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R; Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 20/09 R; Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 30/09 R).

Die Außerachtlassung eines Merkblattes begründet grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. September 1977, 8/12 RKg 8/76).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146394&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.10.2011, - L 34 AS 1382/11 NZB -

Die Frage, ob es sich bei einer Kostensenkungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handelt, der in Bestandskraft erwachsen kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.

Die Kostensenkungsaufforderung ist ein Hinweis auf die Rechtslage und kein der Bestandskraft zugänglicher, feststellender oder Leistungen für die Zukunft ablehnender Verwaltungsakt (Urteile des BSG vom 7. November 2007 – B 7b AS 10/06 R -, 19. März 2008 – B 140/06 BR – und B 11b AS 43/06 R -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

8. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011, - L 14 AS 1533/11 B ER -

Gründe für einen - unangemessenen -  Stromverbrauch sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146485&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist