So geurteilt vom Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, - L 12 AS 3169/10 - .
Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSGE 86, 166 und 92, 223).
Zu den nach § 36a SGB II zu erstattenden Kosten bei Aufenthalt im Frauenhaus gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind.
Der Begriff der psychosozialen Betreuung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II ist dabei weit auszulegen (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010 - L 1 AS 36/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147951&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Wir wünschen allen Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSGE 86, 166 und 92, 223).
Zu den nach § 36a SGB II zu erstattenden Kosten bei Aufenthalt im Frauenhaus gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind.
Der Begriff der psychosozialen Betreuung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II ist dabei weit auszulegen (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010 - L 1 AS 36/09).
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