Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird
Das Sozialgericht Hamburg hat in einem gestrigem veröffentlichtem Urteil - S 6 AS 3726/10 - bekannt gegeben, dass die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten nicht rückwirkend entfällt, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.
Denn zahlt der Grundsicherungsträger Leistungen an den zum Zeitpunkt der Auszahlung Empfangsberechtigten aus, so sind auch die Ansprüche der anderen Leistungsberechtigten auf diese Leistungen erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB), wie sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ergibt (vgl. Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, Rn. 18).
Ein Leistungsberechtigter, den der Empfangsberechtigte bei der "Aufteilung" der Leistungssumme im Innenverhältnis einer Bedarfsgemeinschaft gleichsam übergangen hat, kann seine Individualleistungen daher nicht nochmals vom Leistungsträger fordern, sondern muss seinen (zivilrechtlichen) Anspruch gegenüber dem Empfangsberechtigten geltend machen. (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).
Nur wenn der Leistungsträger trotz fehlender Empfangsberechtigung an einen anderen als den Anspruchsinhaber auszahlt, tritt diese Erfüllungswirkung nicht ein. Nur in diesem Fall kann der Leistungsberechtigte ungeachtet der vorherigen Zahlung "nochmals" die nunmehr korrekte Auszahlung an sich verlangen und nur dann kommt ein Erstattungsanspruch gegenüber dem vermeintlich Empfangsberechtigten in Betracht, wobei bislang nicht geklärt erscheint, welches die genaue Grundlage für diesen Anspruch wäre.
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Denn zahlt der Grundsicherungsträger Leistungen an den zum Zeitpunkt der Auszahlung Empfangsberechtigten aus, so sind auch die Ansprüche der anderen Leistungsberechtigten auf diese Leistungen erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB), wie sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ergibt (vgl. Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, Rn. 18).
Ein Leistungsberechtigter, den der Empfangsberechtigte bei der "Aufteilung" der Leistungssumme im Innenverhältnis einer Bedarfsgemeinschaft gleichsam übergangen hat, kann seine Individualleistungen daher nicht nochmals vom Leistungsträger fordern, sondern muss seinen (zivilrechtlichen) Anspruch gegenüber dem Empfangsberechtigten geltend machen. (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).
Nur wenn der Leistungsträger trotz fehlender Empfangsberechtigung an einen anderen als den Anspruchsinhaber auszahlt, tritt diese Erfüllungswirkung nicht ein. Nur in diesem Fall kann der Leistungsberechtigte ungeachtet der vorherigen Zahlung "nochmals" die nunmehr korrekte Auszahlung an sich verlangen und nur dann kommt ein Erstattungsanspruch gegenüber dem vermeintlich Empfangsberechtigten in Betracht, wobei bislang nicht geklärt erscheint, welches die genaue Grundlage für diesen Anspruch wäre.
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -
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