Direkt zum Hauptbereich

Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird

Das Sozialgericht Hamburg hat in einem gestrigem veröffentlichtem Urteil -  S 6 AS 3726/10 - bekannt gegeben, dass die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten nicht rückwirkend entfällt, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.


Denn zahlt der Grundsicherungsträger Leistungen an den zum Zeitpunkt der Auszahlung Empfangsberechtigten aus, so sind auch die Ansprüche der anderen Leistungsberechtigten auf diese Leistungen erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB), wie sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ergibt (vgl. Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, Rn. 18).



Ein Leistungsberechtigter, den der Empfangsberechtigte bei der "Aufteilung" der Leistungssumme im Innenverhältnis einer Bedarfsgemeinschaft gleichsam übergangen hat, kann seine Individualleistungen daher nicht nochmals vom Leistungsträger fordern, sondern muss seinen (zivilrechtlichen) Anspruch gegenüber dem Empfangsberechtigten geltend machen. (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).


Nur wenn der Leistungsträger trotz fehlender Empfangsberechtigung an einen anderen als den Anspruchsinhaber auszahlt, tritt diese Erfüllungswirkung nicht ein. Nur in diesem Fall kann der Leistungsberechtigte ungeachtet der vorherigen Zahlung "nochmals" die nunmehr korrekte Auszahlung an sich verlangen und nur dann kommt ein Erstattungsanspruch gegenüber dem vermeintlich Empfangsberechtigten in Betracht, wobei bislang nicht geklärt erscheint, welches die genaue Grundlage für diesen Anspruch wäre.


Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...