Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen.
So fest gestellt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2011, - L 5 AS 224/11 B ER - .
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der gezahlten Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) gefordert wird, greift indes § 39 SGB II nicht (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12; Beschluss des Senats vom 10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, RN 30).
Insoweit hatten ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011 entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort vollziehbar.
Auch hiergegen richtet sich der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.: L 15 B 234/06 SO ER, RN 2).
Zwar ist in der Vorschrift die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (gedanklich) vorgesehen.
Der Antragsgegner hat bei Erlass des auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm obliegende Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).
Für den vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung, dass der Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn feststeht, dass der Antragsteller im gesamten streitigen Leistungszeitraum (1. April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen oder Vermögen in einer Höhe verfügte, das einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vollständig ausschloss.
Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte Erkenntnisse über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er vermutet lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.
Dies dürfte voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützte Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide nicht ausreichen. Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen die Rechtswidrigkeit der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung ein dem Adressaten des Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, der sich als unzutreffend erweist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 RN 29).
Das Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von Vermögensgegenständen oder von vorhandenen Konten führt nur dann zur Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II, wenn dem Antragsteller in jedem Monat des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe zufloss, das nach Bereinigung dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn der Wert des verwertbaren Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach Abzug der Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichte.
Dazu hat der Antragsgegner jedoch keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g. Beweislastverteilung sich im Ausnahmefall verschieben kann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.).
Ob und in welchem Umfang der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nimmt, ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen. Insoweit fehlen der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Daher dürfte der angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sein.
Soweit der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das Vorhandensein eines erheblichen Vermögens bzw. erheblicher Einnahmen zu unterstellen und Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht bewiesen und es lägen keine Indizien für dessen Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die Ausführungen auf einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe beruhen.
Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der angegriffene Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.
Erweist sich jedoch die im Bescheid enthaltene Rücknahmeentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig, geht auch das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1 SGB X ins Leere, denn dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des Bescheides voraus. Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen unbegründet.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der gezahlten Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) gefordert wird, greift indes § 39 SGB II nicht (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12; Beschluss des Senats vom 10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, RN 30).
Insoweit hatten ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011 entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort vollziehbar.
Auch hiergegen richtet sich der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.: L 15 B 234/06 SO ER, RN 2).
Zwar ist in der Vorschrift die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (gedanklich) vorgesehen.
Der Antragsgegner hat bei Erlass des auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm obliegende Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).
Für den vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung, dass der Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn feststeht, dass der Antragsteller im gesamten streitigen Leistungszeitraum (1. April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen oder Vermögen in einer Höhe verfügte, das einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vollständig ausschloss.
Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte Erkenntnisse über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er vermutet lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.
Dies dürfte voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützte Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide nicht ausreichen. Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen die Rechtswidrigkeit der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung ein dem Adressaten des Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, der sich als unzutreffend erweist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 RN 29).
Das Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von Vermögensgegenständen oder von vorhandenen Konten führt nur dann zur Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II, wenn dem Antragsteller in jedem Monat des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe zufloss, das nach Bereinigung dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn der Wert des verwertbaren Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach Abzug der Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichte.
Dazu hat der Antragsgegner jedoch keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g. Beweislastverteilung sich im Ausnahmefall verschieben kann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.).
Ob und in welchem Umfang der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nimmt, ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen. Insoweit fehlen der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Daher dürfte der angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sein.
Soweit der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das Vorhandensein eines erheblichen Vermögens bzw. erheblicher Einnahmen zu unterstellen und Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht bewiesen und es lägen keine Indizien für dessen Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die Ausführungen auf einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe beruhen.
Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der angegriffene Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.
Erweist sich jedoch die im Bescheid enthaltene Rücknahmeentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig, geht auch das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1 SGB X ins Leere, denn dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des Bescheides voraus. Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen unbegründet.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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