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Es werden Posts vom April, 2015 angezeigt.

Automatisierter Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen verfassungsgemäß

Das BSG hat entschieden, dass SGB II-Bezieher den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen müssen. Die Vorschrift sei eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertige, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge, so das BSG. Der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehende Kläger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich, den die Jobcenter zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober mit dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen, indem deren Daten mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, abgeglichen werden. Daraus resultierende "Überschneidungsmitteilungen" erm

Unfallversicherung: Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beim Training in einer Mannschaft der zweiten Handballbundesliga

Das BSG hat entschieden, dass Sportler während ihres Trainings jedenfalls dann unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie sich in einem Vertrag gegenüber einem das Management der Mannschaft betreibenden weiteren Verein zahlreichen über den reinen Sport hinausgehenden Verpflichtungen unterworfen haben. Dies gelte auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie seien dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen seien. Dies hat das BSG im Falle einer Handballerin entschieden, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereinsmannschaft eine Verletzung erlitten hatte. Die Klägerin übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handballbundesligamannschaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie

Keine Perücke für älteren Mann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Das BSG hat entschieden, dass der typische männliche Verlust des Kopfhaares weder eine Krankheit noch eine Behinderung i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V, der die Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt. Ein darüber hinausgehender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), könne jedoch bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen, so das BSG. Der 1938 geborene Kläger leidet seit 1983 an vollständiger Haarlosigkeit (Alopecia areata universalis). Hinzu kommt die Neigung zur Bildung von Weißflecken (Vitiligo) bei ohnehin hellem Hauttyp. Die beklagte Krankenkasse hat ihn in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Dezember 2006, mit Perücken versorgt. Seinen Antrag auf Neuversorgung mit einer Kunsthaarperücke lehnte die Beklagte ab, weil Kahlköpfigkeit und Haarverlust bei Männern nicht als störende Auffälligkeit wahrgenommen w

SG Duisburg: keine Prozeßkostenhilfe für "Klage aus Prinzip" wegen Erhöhung des GdB - Sozialrechtsexperte sagt: Das ist Benachteiligung für schwerbehinderte Menschen !

Das SG Duisburg lehnte in seiner Entscheidung vom 23.02.2015 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Klage auf Erhöhung des GdB von 70 auf 80 ab: sie sei mutwillig, denn der Kläger habe keine rechtlichen Vorteile. "Bei dem 1956 geborenen Antragsteller ist durch Bescheid vom 10.02.2011 seit 27.08.2010 ein GdB von 70 festgestellt. Ein Änderungsantrag vom 05.09.2011 war erfolglos geblieben. Zur Begründung seines am 11.02.2014 gestellten Änderungsantrages gab der Kläger an, seine Depressionen und sein Hörvermögen hätten sich verschlechtert. Mit Bescheid vom 10.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Feststellung eines höheren GdB ab. Mit seiner am 04.09.2014 erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung eines GdB von mindestens 80 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Auf Anfrage des Gerichts, welchen Vorteil der Antragsteller von einem höher

Hartz IV: Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar

Das LSG Mainz hat entschieden, dass die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, so das Landessozialgericht. Der 1956 geborene Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen um 30% des für den Kläger ansonsten zu gewähre