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SG Duisburg: keine Prozeßkostenhilfe für "Klage aus Prinzip" wegen Erhöhung des GdB - Sozialrechtsexperte sagt: Das ist Benachteiligung für schwerbehinderte Menschen !

Das SG Duisburg lehnte in seiner Entscheidung vom 23.02.2015 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Klage auf Erhöhung des GdB von 70 auf 80 ab: sie sei mutwillig, denn der Kläger habe keine rechtlichen Vorteile.

 
Quelle: Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 23.02.2015 - S 24 SB 1562/14

Praxistipp: Die Entscheidung benachteiligt schwerbehinderte Menschen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Kläger Einkommensteuer zu zahlen hat oder nicht, damit er seinen höheren GdB mit anwaltlicher Hilfe feststellen lassen kann. Wenn der schwerbehinderte Mensch meint sein GdB sei - auch geringfügig - zu niedrig festgestellt, dann hat er ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Klage bei Ablehnung seines Antrags durch die Behörde. Er muss nicht konkrete Vorteile benennen. Oft werden die abgestuften Pauschbeträge § 33 b Einkommensteuergesetz  gar nicht in Anspruch genommen werden können, weil keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Allerdings sind an den konkreten hohen GdB zahlreiche Vergünstigungen geknüpft wie Ermäßigungen bei Theater, Schwimmbad, kulturellen Veranstaltungen, die dem schwerbehinderten Menschen offen stehen. Die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens ist dann nicht rechtmäßig. Der Sozialrechtsexperte empfiehlt Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde.


Vera Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexperten-Team


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