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Es werden Posts vom Februar, 2012 angezeigt.

Sozialgericht Berlin stärkt Datenschutz von Hartz IV Empfängern

Das Sozialgericht Berlin (SG Berlin, 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER) hatte die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des Jobcenters hergestellt. Der Leistungsberechtigte hatte sich geweigert, vor einem Einstellungsgespräch einen Personalfragebogen zu unterzeichenen in dem in der Speicherung seiner Daten beim potentiellen Arbeitgeber einwilligen sollte. Nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes sei eine Zustimmung zur Speicherung von Daten nicht mehr freiwillig, wenn diese sanktionsbewehrt sein. Die gegen den Leistungsberechtigten verhängte Sanktion wurde vorläufig für unwirksam erklärt. Wieder ein erfolgreiches Verfahren von Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann.

Der Einfluss des Mutterschutzrechts auf das SGB II

Von RiSG Hamburg Anders Leopold In jüngster Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen schwangere Leistungsberechtigte in Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheiten vermittelt werden sollten und denen wegen Nichtantritts dieser Erwerbstätigkeiten oder Meldeversäumnissen Leistungen nach dem SGB II gekürzt wurden. An dieser Schnittstelle zwischen Sozial- und Arbeitsrecht aufgeworfen ist die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Mutterschutzrechts im Rahmen des SGB II Beachtung verlangen. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen . info also – Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht – Nomos – Heft 1 Aufsatz_infoalso_12_01 (PDF, 204 KB)

Zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bei einer Neurodermitiserkrankung

Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 14.02.2012, - S 11 SO 98/08 - Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt . http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/27/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger-ernahrung/   Zitat: Unterschiedlich wird von den Gerichten dabei beurteilt, ob es sich bei den Empfehlungen um sog. „antizipierte Sachverständigengutachten“ handelt, an denen sich das Gericht im Regelfall orientieren kann, oder ob die Empfehlungen lediglich als eine „Orientierungshilfe“ heranzuziehen sind, welche das Gericht bei seiner Entscheidung zwar mit heranzuziehen hat, die aber im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) um weitere Erkenntnisquellen des Einzelfalles zu ergänzen sind. An den Kammern des SG Schleswig wird (wohl) überwiegend letztere Auffassung vertreten, die 11. Kammer sieht die Empfehlungen als „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Dieser Rechtsauffassung folgen wir nicht, denn BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R - Bei den Empfehlungen des Deutschen Ve

Hoffnung für Berliner Hartz IV - Mieter?- Senat will Kosten für Hartz-IV-Mieter reduzieren - 100.000 Menschen betroffen

Ein Beitrag von Gilbert Schomaker Viele Empfänger von Hartz -IV-Leistungen leben in zu teuren Wohnungen - auch weil die Mieten immer weiter steigen. Der Berliner Senat will neue Richtlinien vorlegen, aber verhindern, dass ganze Kieze ihre Bewohnerstruktur verändern. Sozialsenator Mario Czaja (CDU) will bis zum Sommer eine neue Rechtsverordnung vorlegen, mit der die staatlichen Wohnhilfen für Hartz-IV-Empfänger neu geregelt werden. Sie soll nachvollziehbare Richtwerte haben. Das hatte das Bundessozialgericht gefordert. Zudem wird offenbar erwogen, bei den Nebenkosten höhere Werte anzusetzen. Orientieren sollen sich die Mietzuschüsse an den einfachen Wohnlagen des Mietspiegels. Ob es regionale Unterschiede der Förderung gibt, ist noch unklar. Damit könnte einer weiteren Entmischung von Innenstadtgebieten entgegengewirkt werden. Mario Czaja wollte sich dazu im Detail am Sonntag nicht äußern. Er verwies auf Arbeitsgespräche mit der Senatsfinanzverwaltung. Ziel sei es, die Kosten in

Gelungene KEA-Veranstaltung mit Rechtsanwalt Zimmermann

Einige Befragte der zahlreich erschienen Besucher sprachen von einer gelungenen Veranstaltung , als Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann am 24. Februar 2012 als Gast bei den KEAs zu fachlichen Fragen der Sozialgesetzge-bung referierte. Es ist nicht notwendig, eine juristische Qualifikation zu besitzen, um Unmut, Wut oder Protest gegenüber Hartz IV geltend zu machen und um im jeweils zuständigen Jobcenter seine Ansprüche durchzusetzen. Und dennoch: Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil. Der individuelle Erfolg der KEAs im Widerstand gegen Hartz IV scheint auch damit zusammen zu hängen, dass sich zumindest die Berater und Begleiter unter ihnen sehr intensiv mit der aktuellen Rechtssprechung auseinandersetzen. Einige der Veranstaltungsgäste sind extra aus Bochum gekommen und ihre Erwartungen wurden nicht enttäuscht. Der Berliner Rechtsanwalt und Fachbuchautor Zimmermann – auch sein 87jähriger Vater saß unter den Zuhörern – verstand es sehr gut, das Seminar auch für juristische La

Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 109/11 - Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99, 137 ff.). Die im Haus ihrer Eltern lebende Klägerin bildet mit ihren Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB 2, noch eine Einsatzgemeinschaft nach § 19 SGB XII, so dass ihr Regelleistungen in Höhe von 100% des (alten) Eckregelsatzes zustehen (vgl. allgemein BSG, Urteile vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R- bzw. vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R-). Eine rückwirkende Leistungserbringung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Leistungen nach dem SGB XII handelt. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Gegenwartsbezuges von Leistungen nach dem SGB XII ein rückwirkender Leistungsanspruch nur dann beja

Grundsicherung: Angemessene Unterkunftskosten auch nach nicht notwendigem Umzug

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 23.02.2012,- S 24 SO 4/12 ER - Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 35 SGB XII. Auch bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen– anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: “Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bish

Wird das Jobcenter rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung befasst, kann es sich - sofern die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen - im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen berufen

BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 66/11 R - Hilfebedürftiger, der selbst nicht in der Lage ist eine Auszugsrenovierung vorzunehmen, kann Anspruch auf Kostenerstattung haben. Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Jobcenters getragen hat. Denn Kostentragungspflicht des Jobcenters besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich Dritte bis zur endgültigen Klärung die Kosten vorgeschossen haben. Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönhei

Dank Jobcenter in die USA

BSG, Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 204/10 R - Leistungsbezieher nach dem SGB II hat  Anspruch auf die Erstattung der ihm für eine mehrtägige Klassenfahrt in Gestalt der Teilnahme an dem Schüleraustausch mit der High School in Pinetop-Lakeside (Arizona) entstandenen Kosten in Höhe von 1300 Euro gegen das Jobcenter. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei diesem Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Dies folgt aus den landesschulrechtlichen Bestimmungen Baden-Württembergs, mit denen die bundesrechtliche Rahmenregelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II auszufüllen war. Die bundesrechtliche Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen dafür vor, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind. Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu, ihrer systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche

Helga Spindler: Stunde der Technokraten

Hintergrund:  Vor zehn Jahren nahm die sogenannte Hartz-Kommission ihre Arbeit auf. 22.02.2012: Stunde der Technokraten (Tageszeitung junge Welt) Prof. Dr. Helga Spindler arbeitet an der Fakultät für Bildungswissenschaften an der Universität Duisburg-Essen Anmerkung zu: Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/anmerkung-zu-frau-prof-dr-jur-helga.html

Bundessozialgericht kritisiert Verwaltungspraxis des Jobcenters

BSG, Urteil vom 06.10.2011,- B 14 AS 131/10 R - Denn die Verwaltungspraxis des Jobcenters, wonach Wohnungs- bzw Hauseigentum bis zu 120 qm Wohnfläche bei der Leistungsberechnung generell nicht als verwertbares Vermögen behandelt werden soll, ist nicht unbeachtlich bei der Bedarfsprüfung. Denn Grundsicherungsträger sind vielmehr auch insoweit an die sich aus § 12 SGB II einerseits und § 22 SGB II andererseits ergebenden gesetzlichen Vorgaben gebunden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Danach kommt die Übernahme angemessener KdU nur in Betracht, wenn Betroffene grundsätzlich leistungsberechtigt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass der Bedarf auch durch zu berücksichtigendes Vermögen nicht gedeckt werden kann. Die vom Beklagten entwickelten "Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" entsprechen trotz des Bemühens, den Anforderungen gerecht zu werden, die die Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemesse

Bundessozialgericht: Zahl der Verfahren auf Rekordhöhe

Präsident warnt Regierung vor Griff in Sozialkassen Die Verfahrensflut am Bundessozialgericht (BSG) steigt weiter stetig an. 2011 zählte das Gericht knapp 3300 Neueingänge, mehr als je zuvor, sagte Gerichtspräsident Peter Masuch am Dienstag in Kassel. Mit ein Grund: Bedürftige Hartz-IV-Empfänger streiten mehr als früher um ihre Rechte bis vor die höchste Instanz. Deshalb sei die Zahl der Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden am BSG "deutlich gestiegen", sagte Masuch bei der Jahrespressekonferenz des Gerichts. Gestritten wird laut Masuch vor allem um Verfassungsmäßigkeit von Regelleistungen für Arbeitssuchende sowie die Berücksichtigung von Einkommen bei Sozialhilfeleistungen. http://www.123recht.net/Bundessozialgericht-Zahl-der-Verfahren-auf-Rekordhoehe-__a111615.html

Hartz IV - Christoph Butterwegge – Auf dem Weg in eine andere Republik

Vor genau zehn Jahren setzte Rot-Grün die Hartz-Kommission ein. Ihr Gesetzespaket war der gravierendste Eingriff in das deutsche Sozialsystem der Nachkriegszeit   Die Hartz-Reform trägt Züge einer sozialpolitischen Zeitenwende, wie es sie zuletzt am Ende der Weimarer Republik gab. Bedingt durch katastrophale Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise auf die öffentlichen Haushalte durfte die mit dem Arbeitslosengeld II vergleichbare „Krisenfürsorge“ seit 1932 das Niveau der allgemeinen Fürsorgeleistungen nicht mehr übersteigen. Was damals als „Aussteuerung“ der Arbeitslosen bezeichnet wurde – die schrittweise Herabstufung von ökonomisch nur noch schwer Verwertbaren durch staatlichen Leistungsentzug – wiederholte sich auf eine ähnliche wiewohl weniger drastische Art durch Hartz IV. Die damit verbundenen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht haben das gesellschaftliche Klima der Bundesrepublik vergiftet und werden es auch in den nächsten Jahrzehnten belasten. Weiter : Sozialstaat: Auf d

Widerspruch und Klage gegen einen Entziehungsbescheid entfalten aufschiebende Wirkung

So die Rechtsauffassung des Hessischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 16.01.2012,- L 6 AS 570/11 B ER -.  Die Vollziehbarkeit entfällt nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung haben "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt," keine aufschiebende Wirkung. Bereits nach der seit 2009 geltenden Vorläuferregelung hatte sich die Auffassung weitgehend durchgesetzt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 1.Var. SGB I aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 9 AS 612/10 B ER – juris; Beschluss vom 22. Juni 2011 -

Ein Anspruch auf den Transport - Umzugskosten von Fachliteratur, die zu beruflichen Zwecken benötigt wird, ergibt sich nicht aus § 22 SGB II, weil sich die Anspruchsnorm nur auf die existenziell notwendigen Bedarf für die Unterkunft und Heizung bezieht

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2012,- L 9 AS 698/11 B ER - 1. Ein Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten ist noch nicht erledigt bzw. das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R – ), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist. 2. Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein. 3. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt. Hierzu gehört neben erforder

Hartz IV - Zum Abzug der Versicherungspauschale für Familienversicherungen

BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 89/11 R - Ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und ist das Kind auf die Hilfe der Bedarfsgemeinschaft angewiesen, scheidet der Abzug der Versicherungspauschale für "Familienversicherungen" hiervon nach ständiger Rechtsprechung des BSG aus. Mit seinem Einkommen sollen in erster Linie seine Existenzsicherung gesichert und keine Versicherungen der Familie finanziert werden. Daher kann nichts anderes gelten, wenn zwar die tatsächliche Beitragszahlung nachgewiesen wird, diese jedoch für private Familienversicherungen erfolgt, im vorliegenden Fall also für die Haftpflicht-, Hausrat- und Familienauslandskrankenversicherung. Die über die anteiligen Beiträge zu den Familienversicherungen hinaus geltend gemachten Beiträge zu privaten Versicherungen waren bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Hinsichtlich der privaten Kinderunfallversicherung wurde festgestellt, dass Bezieher von Eink

Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist

BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R - Tilgungsleistungen können im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden, denn Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Vor diesem Hintergrund besteht das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung andererseits nur dann, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist. Der Annahme eines Ausnahmefalls steht es deshalb in Fortführung der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R) bereits entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im Vordergrund stand, weil die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben hatten, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Arbeitslosenhilfe angewiesen waren. Es kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend dara

Bundessozialgericht kritisiert Berechnung angemessener Unterkunftskosten bei Hartz IV- Leistungen- Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke- Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern

Denn Jobcenter dürfen nicht einfach die von Hartz-IV-Beziehern gezahlten durchschnittlichen Mieten als Grundlage für angemessene Unterkunftskosten heranziehen, denn dies entspricht nicht den Vorgaben des BSG zur Ermittlung eines schlüssigen Konzepts. Das Jobcenter hat sich zwar im Hinblick auf die von ihm angestellten Ermittlungsschritte um ein hohes Maß an Transparenz bemüht. Die zugrunde gelegten Daten werden jedoch den Anforderungen der Rechtsprechung vor allem insoweit nicht gerecht, als sie ausschließlich von Leistungsbeziehern stammen und der Beklagte aus dem Gesamtergebnis einen durchschnittlichen Betrag ermittelt und zugrunde gelegt hat. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB

Vorsicht! Haftungsfalle bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

RAin Natalia Chakroun, Köln: Vorsicht! Haftungsfalle bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Vorsicht! Haftungsfalle bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Prozesskosten, Anwaltskosten 123recht.net RechtSicher.com Diese Meldung betrifft nicht das sozialgerichtliche Verfahren bei denen Versicherte und Leistungsempfänger nach dem SGB II oder SGB XII beteiligt sind. Hier müssen die Kläger weder Prozesskosten zahlen, noch Kosten des beklagten  Versicherungsträgers oder des Leistungsträgers nach SGB II uns SGB XII übernehmen. Anmerkung Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann

Armut dient als Drohkulisse Neues von Butterwegge im Kölner Stadtanzeiger

Hier der Link zum Kölner Stadtanzeiger Am 24.02.2012 bin ich in Köln und halten einen Fortrag zu Hartz IV Vorankündigung: Seminar zum Sozialgesetzbuch 17 Januar, 2012 - 08:00 – KEA Die KEAs haben den renommierten Berliner Rechtsanwalt, Dozenten und Fachbuchautor Ludwig Zimmermann zu Gast. Am Freitag, den 24.02.2012, 18:00 Uhr im NaturFreundehaus Kalk : Rückforderung von Leistungen Was tun, wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist oder wenn die Behörde Sozialleistungen zurückverlangt bzw. Leistungsbescheide aufhebt? (Aufhebung, Erstattung, Aufrechnung von Leistungen – SGB II und SGB X .) Termin

Brand aktuell: Sozialgericht Landshut spricht Hartz IV -Empfängern höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.

Im Kreis Landshut lebende SGB II- Leistungsempfänger haben höheren Anspruch für die Kosten der Unterkunft und Heizung! Bei an Art. 11 GG orientierter, verfassungskonformer Auslegung ergibt sich, dass ein Umzug zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung bzw. fachärztlichen Erreichbarkeit durchaus die notwendige Erforderlichkeit begründen kann. Denn das mit Wirkung ab Mitte 2009 neu erstellte und halbjährlich fortgeschriebene Konzept zur Ermittlung der Unterkunftskosten im Landkreis Landshut hält - trotz richtiger Ansätze - letztendlich nicht den hohen Anforderungen des BSG statt. Bei dem Begriff "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der bisherigen Rechtsprechung aller für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in mehreren Prüfschritten zu konkretisieren ist (vgl. z.B. Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE

Bayerisches LSG bestätigt aktuell: Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden

Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 06.02.2012,- L 7 AS 21/12 B ER - Inhalt der Entscheidung: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können -eheähnliche Gemeinschaft- Hausbesuch- Folgenabwägung Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jedenfalls dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können (BSG, Beschluss vom 18.10.2007, B 3 P 24/07 B, Rn. 6). Eine Rechtsbehelfbelehrung hat "Wegweiserfunktion". Sie muss die notwendigen Hinweise für die ersten Schritte des Betroffenen enthalten, sie darf aber nicht durch weitere Informationen inhaltlich überfrachtet werden und statt Klarheit zu schaffen, wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiften (BSG, a.a.O. Rn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Betroffene vom richtigen Rechtsbehelf abgehalten werden kann, es

Reparatur- und Wartungskosten für das zur Erlangung des Erwerbseinkommens eingesetzte Kraftfahrzeug können nicht nach (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) a. F.abgesetzt werden

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011, - L 20 AS 47/08 - . Denn Reparatur- und Wartungskosten eines Kfz können bereits grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II berücksichtigt werden. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II wird durch die Bestimmungen des § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AllgII-VO) konkretisiert. Danach sind für die Kraftfahrzeugnutzung bei Erwerbstätigkeit "für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5" lediglich zusätzlich zur "Werbungskostenpauschale" nach § 3 Nr. 3 lit.a) aa) AlgII-VO "für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung" abzusetzen. Damit sind sämtliche mit der regulären Nutzung des Kfz zur Erlangung des Erwerbseinkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt (vgl. zur Entfernungspauschale §

Die Agentur für Arbeit will sich zukünftig vor Gericht von Anwälten vertreten lassen und hat eine dementsprechende Ausschreibung vorgenommen

Anmerkung : Problem, bei Unterliegen sind die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen, auch für das Widerspruchsverfahren, falls Kosten für die Vertretung angefallen sind.   http://www.brak-mitteilungen.de/media/brak_mitt_06_2011.pdf Seite 279 am Ende bis Seite 280. Die Agentur für Arbeit will sich zukünftig vor Gericht von Anwälten vertreten lassen und hat eine dementsprechende Ausschreibung vorgenommen. 63. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern –   Bericht und Beschlüsse Am 10.9.2011 fand in Essen die 63. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Das Gremium, das sich im Wesentlichen aus den Vorsitzenden der Gebührenabteilungen der RAKn zusammensetzt, trifft sich zweimal jährlich, um gebührenrechtliche Probleme aus der Gutachtenpraxis der RAKn zu diskutieren sowie sich über wichtige berufspolitische Fragen und die Entwicklung des Gebührenrechts in der Rechtsprechung auszutauschen.   1. Ausschreibung von Rechtsanwaltsdienstleistunge

§ 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10 - Bedürftige hat keinen Anspruch auf Übernahme der auf der Modernisierung basierenden höheren Unterkunftskosten, da diese nicht angemessen seien. Denn die Sanierung des Bades sei nach dem Einzug der Klägerinnen allein auf ihre Veranlassung hin erfolgt, ohne dass sie für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung notwendig gewesen sei. Die Badsanierung sei keine Maßnahme der Erhaltung, sondern der Verbesserung ausreichenden Wohnstandards gewesen. Ausreichend sei für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ein einfacher, im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad, der ein menschenwürdiges Leben sicherstelle. Dazu gehöre in der Regel ein Bad, dh ein mit Badewanne oder Dusche ausgestatteter Raum innerhalb der Wohnung, und die Versorgung mit WW. Fliesung sei nicht notwendig. Bei eingeschränkter Nutzbarkeit des Bades aufgrund von Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbefall sei ein Bezieher von Grundsic