Reparatur- und Wartungskosten für das zur Erlangung des Erwerbseinkommens eingesetzte Kraftfahrzeug können nicht nach (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) a. F.abgesetzt werden
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011, - L 20 AS 47/08 - .
Denn Reparatur- und Wartungskosten eines Kfz können bereits grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II berücksichtigt werden.
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II wird durch die Bestimmungen des § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AllgII-VO) konkretisiert.
Danach sind für die Kraftfahrzeugnutzung bei Erwerbstätigkeit "für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5" lediglich zusätzlich zur "Werbungskostenpauschale" nach § 3 Nr. 3 lit.a) aa) AlgII-VO "für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung" abzusetzen.
Damit sind sämtliche mit der regulären Nutzung des Kfz zur Erlangung des Erwerbseinkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt (vgl. zur Entfernungspauschale § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Dazu gehören auch regelmäßig anfallende Reparatur- und TÜV-Kosten. Nur solche Kosten könnten daneben berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind, die auf für den Erwerbstätigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen und sich deshalb ihrer Natur nach einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 1978, VI R 158/76, BFHE 125, 553; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 2009, 2 K 386/07, DStRE 2010, 147). Solche Kosten werden hier gerade nicht geltend gemacht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148925&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Denn Reparatur- und Wartungskosten eines Kfz können bereits grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II berücksichtigt werden.
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II wird durch die Bestimmungen des § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AllgII-VO) konkretisiert.
Danach sind für die Kraftfahrzeugnutzung bei Erwerbstätigkeit "für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5" lediglich zusätzlich zur "Werbungskostenpauschale" nach § 3 Nr. 3 lit.a) aa) AlgII-VO "für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung" abzusetzen.
Damit sind sämtliche mit der regulären Nutzung des Kfz zur Erlangung des Erwerbseinkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt (vgl. zur Entfernungspauschale § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Dazu gehören auch regelmäßig anfallende Reparatur- und TÜV-Kosten. Nur solche Kosten könnten daneben berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind, die auf für den Erwerbstätigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen und sich deshalb ihrer Natur nach einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 1978, VI R 158/76, BFHE 125, 553; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 2009, 2 K 386/07, DStRE 2010, 147). Solche Kosten werden hier gerade nicht geltend gemacht.
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