Ein Anspruch auf den Transport - Umzugskosten von Fachliteratur, die zu beruflichen Zwecken benötigt wird, ergibt sich nicht aus § 22 SGB II, weil sich die Anspruchsnorm nur auf die existenziell notwendigen Bedarf für die Unterkunft und Heizung bezieht
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2012,- L 9 AS 698/11 B ER -
1. Ein Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten ist noch nicht erledigt bzw. das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R – ), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
2. Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.
3. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt.
Hierzu gehört neben erforderlichen Möbelstücken auch ein angemessener Umfang persönlicher Literatur, nicht aber wenn dieser 978 Kartons mit Fachliteratur für einen vom Hilfebedürftigen angestrebten Beruf umfasst.
4. Für einen eventuellen Anspruch aus den §§ 16 ff. SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung ist das Jobcenter des neuen Wohnsitzes zuständig.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149249&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
1. Ein Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten ist noch nicht erledigt bzw. das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R – ), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
2. Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.
3. Grundsätzlich können sich angemessene Umzugskosten nur auf das persönliche Hab und Gut beziehen, die der Antragsteller im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums benötigt.
Hierzu gehört neben erforderlichen Möbelstücken auch ein angemessener Umfang persönlicher Literatur, nicht aber wenn dieser 978 Kartons mit Fachliteratur für einen vom Hilfebedürftigen angestrebten Beruf umfasst.
4. Für einen eventuellen Anspruch aus den §§ 16 ff. SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung ist das Jobcenter des neuen Wohnsitzes zuständig.
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