Bayerisches LSG bestätigt aktuell: Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden
Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 06.02.2012,- L 7 AS 21/12 B ER -
Inhalt der Entscheidung: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können -eheähnliche Gemeinschaft- Hausbesuch- Folgenabwägung
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jedenfalls dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können (BSG, Beschluss vom 18.10.2007, B 3 P 24/07 B, Rn. 6). Eine Rechtsbehelfbelehrung hat "Wegweiserfunktion". Sie muss die notwendigen Hinweise für die ersten Schritte des Betroffenen enthalten, sie darf aber nicht durch weitere Informationen inhaltlich überfrachtet werden und statt Klarheit zu schaffen, wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiften (BSG, a.a.O. Rn. 7).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Betroffene vom richtigen Rechtsbehelf abgehalten werden kann, es genügt vielmehr die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums (BSG, Beschluss vom 02.03.1995, 7 BAr 196/94, Rn. 8).
a) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zum einen unrichtig, weil sie darauf verweist, dass die Klage "auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden kann, soweit eine Bevollmächtigung dazu gegeben ist". Die gesetzliche Vermutung aus der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II gibt aber keine Vollmacht zur Klageerhebung (Urteil des BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R). Insofern ist die Verknüpfung der Bedarfsgemeinschaft mit der Klagebevollmächtigung zumindest irreführend.
b) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zum zweiten unrichtig, weil sie die Vorgaben des § 92 Abs. 1 SGG zum Klageinhalt und des § 93 SGG zu den weiteren Abschriften der Schriftsätze anführt (so ausdrücklich für § 92 SGG Wolff-Dellen in Breitkreuz / Fichte, SGG, 1. Auflage 2008, § 66 Rn. 22).
Unter Anwendung der o.g. Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass der Hinweis auf die Mindestinhalte der Klage nach § 92 Abs. 1 SGG und die Mehrausfertigungen der Schriftsätze nach § 93 SGG nicht erforderlich war, um die "Wegweiserfunktion" zu erfüllen. Zum anderen waren diese Hinweise geeignet, von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten, weil sie den Eindruck erwecken, es handle sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit zu beachtende Hürden für eine Klage.
Es ist für eine frist- und formwirksame Klage aber nicht erforderlich, die Klageinhalte nach § 92 Abs. 1 SGG zu gewährleisten und die Mehrausfertigungen zu übermitteln.
Aus § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG ergibt sich, dass selbst beim Fehlen der eigentlich unverzichtbaren Klagebestandteile nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG (Bezeichnung von Kläger, Beklagten und Gegenstand des Klagebegehren) keine unzulässige Klage vorliegt, sondern das Gericht nur eine Frist zur Ergänzung der Klage mit ausschließender Wirkung setzen kann.
Dann kann im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung nicht - wie geschehen - nur darauf hingewiesen werden, dass die Klage gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss. Die Nichterfüllung der in § 92 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGG genannten "Soll-Anforderungen" (bestimmter Antrag, Unterschrift mit Ort- und Datumsangabe, Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, Übermittlung von Bescheid und Widerspruchsbescheid) ist - vorbehaltlich einer Präklusion nach § 106a SGG - größtenteils folgenlos.
Andererseits kann die gesamte Regelung des § 92 SGG schwerlich in eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden, ohne zugleich wegen des dann entstehenden Umfangs und der Kompliziertheit Verwirrung zu stiften.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insb. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) ist eine abschließende (nicht nur summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen oder, sofern diese nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei den Betroffenen ohne die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz eine schwere Verletzung ihrer Rechte auch nur möglich ist.
Dies folgt aus dem Schutzauftrag für die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und der Notwendigkeit wirksamen Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG). Kriterien der Interessensabwägung sind insbesondere die drohende Verletzung von (Grund-) Rechten, ausnahmsweise entgegenstehende überwiegende besonders gewichtige Gründe und die hypothetischen Folgen bei einer Versagung bzw. Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.
Weiter ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es mehrmals verhinderte, den Sachverhalt durch Genehmigung eines Hausbesuchs weiter zu klären. Er ist zwar nicht verpflichtet, einen Hausbesuch zu dulden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 11.03.2011, L 7 AS 83/11 B ER), er kann sich dann aber auch nicht auf die daraus resultierende Unklarheit bei der Sachverhaltsaufklärung berufen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 83/11 B ER -
Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/hilfebedurftige-nach-dem-sgb-ii-mussen.html
Anmerkung:Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/konnen-obsevationsberichte-des.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Inhalt der Entscheidung: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können -eheähnliche Gemeinschaft- Hausbesuch- Folgenabwägung
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jedenfalls dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können (BSG, Beschluss vom 18.10.2007, B 3 P 24/07 B, Rn. 6). Eine Rechtsbehelfbelehrung hat "Wegweiserfunktion". Sie muss die notwendigen Hinweise für die ersten Schritte des Betroffenen enthalten, sie darf aber nicht durch weitere Informationen inhaltlich überfrachtet werden und statt Klarheit zu schaffen, wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiften (BSG, a.a.O. Rn. 7).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Betroffene vom richtigen Rechtsbehelf abgehalten werden kann, es genügt vielmehr die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums (BSG, Beschluss vom 02.03.1995, 7 BAr 196/94, Rn. 8).
a) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zum einen unrichtig, weil sie darauf verweist, dass die Klage "auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden kann, soweit eine Bevollmächtigung dazu gegeben ist". Die gesetzliche Vermutung aus der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II gibt aber keine Vollmacht zur Klageerhebung (Urteil des BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R). Insofern ist die Verknüpfung der Bedarfsgemeinschaft mit der Klagebevollmächtigung zumindest irreführend.
b) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zum zweiten unrichtig, weil sie die Vorgaben des § 92 Abs. 1 SGG zum Klageinhalt und des § 93 SGG zu den weiteren Abschriften der Schriftsätze anführt (so ausdrücklich für § 92 SGG Wolff-Dellen in Breitkreuz / Fichte, SGG, 1. Auflage 2008, § 66 Rn. 22).
Unter Anwendung der o.g. Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass der Hinweis auf die Mindestinhalte der Klage nach § 92 Abs. 1 SGG und die Mehrausfertigungen der Schriftsätze nach § 93 SGG nicht erforderlich war, um die "Wegweiserfunktion" zu erfüllen. Zum anderen waren diese Hinweise geeignet, von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten, weil sie den Eindruck erwecken, es handle sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit zu beachtende Hürden für eine Klage.
Es ist für eine frist- und formwirksame Klage aber nicht erforderlich, die Klageinhalte nach § 92 Abs. 1 SGG zu gewährleisten und die Mehrausfertigungen zu übermitteln.
Aus § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG ergibt sich, dass selbst beim Fehlen der eigentlich unverzichtbaren Klagebestandteile nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG (Bezeichnung von Kläger, Beklagten und Gegenstand des Klagebegehren) keine unzulässige Klage vorliegt, sondern das Gericht nur eine Frist zur Ergänzung der Klage mit ausschließender Wirkung setzen kann.
Dann kann im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung nicht - wie geschehen - nur darauf hingewiesen werden, dass die Klage gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss. Die Nichterfüllung der in § 92 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGG genannten "Soll-Anforderungen" (bestimmter Antrag, Unterschrift mit Ort- und Datumsangabe, Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, Übermittlung von Bescheid und Widerspruchsbescheid) ist - vorbehaltlich einer Präklusion nach § 106a SGG - größtenteils folgenlos.
Andererseits kann die gesamte Regelung des § 92 SGG schwerlich in eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden, ohne zugleich wegen des dann entstehenden Umfangs und der Kompliziertheit Verwirrung zu stiften.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insb. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) ist eine abschließende (nicht nur summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen oder, sofern diese nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei den Betroffenen ohne die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz eine schwere Verletzung ihrer Rechte auch nur möglich ist.
Dies folgt aus dem Schutzauftrag für die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und der Notwendigkeit wirksamen Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG). Kriterien der Interessensabwägung sind insbesondere die drohende Verletzung von (Grund-) Rechten, ausnahmsweise entgegenstehende überwiegende besonders gewichtige Gründe und die hypothetischen Folgen bei einer Versagung bzw. Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.
Weiter ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es mehrmals verhinderte, den Sachverhalt durch Genehmigung eines Hausbesuchs weiter zu klären. Er ist zwar nicht verpflichtet, einen Hausbesuch zu dulden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 11.03.2011, L 7 AS 83/11 B ER), er kann sich dann aber auch nicht auf die daraus resultierende Unklarheit bei der Sachverhaltsaufklärung berufen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 83/11 B ER -
Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/hilfebedurftige-nach-dem-sgb-ii-mussen.html
Anmerkung:Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/konnen-obsevationsberichte-des.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Da bastelt sich aber der 7te Senat des LSG wieder einen Baukasten, mit dem die nächsten Säue durchs Dorf getrieben werden können.
AntwortenLöschenEin BG Mitglied so wie vom Senat suggeriert ist niemals nach § 60 Absatz 4 SGB II zur Auskunft verpflichtet. Dann kann man sich und den toll vorbereitenden Senat der SG schön wieder Bällchen zuspielen.
Der nunmehr vermeintliche (Teil-)Sieger wird dem Beschluß kaum widersprechen und dann im nächsten Verfahren mit den hier gemachten tatrichterlichen "Feststellungen" des LSG zur BG vollends eingetütet.
Diese Richter scheinen sämtliche Skrupel an der Geraderobe abgegeben zu haben.