Direkt zum Hauptbereich

Gelungene KEA-Veranstaltung mit Rechtsanwalt Zimmermann

Einige Befragte der zahlreich erschienen Besucher sprachen von einer gelungenen Veranstaltung, als Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann am 24. Februar 2012 als Gast bei den KEAs zu fachlichen Fragen der Sozialgesetzge-bung referierte.


Es ist nicht notwendig, eine juristische Qualifikation zu besitzen, um Unmut, Wut oder Protest gegenüber Hartz IV geltend zu machen und um im jeweils zuständigen Jobcenter seine Ansprüche durchzusetzen. Und dennoch: Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil. Der individuelle Erfolg der KEAs im Widerstand gegen Hartz IV scheint auch damit zusammen zu hängen, dass sich zumindest die Berater und Begleiter unter ihnen sehr intensiv mit der aktuellen Rechtssprechung auseinandersetzen.


Einige der Veranstaltungsgäste sind extra aus Bochum gekommen und ihre Erwartungen wurden nicht enttäuscht. Der Berliner Rechtsanwalt und Fachbuchautor Zimmermann – auch sein 87jähriger Vater saß unter den Zuhörern – verstand es sehr gut, das Seminar auch für juristische Laien verständlich zu gestalten und das Thema mit erheiternden Fallbeispielen immer wieder aufzulockern. Zahlreiche Fragen konnten während einer anregenden Diskussion noch besprochen werden, bevor der Abend beim gemütlichen Beisammensein ausklingen konnte.

„Bitte mehr davon!“, war nicht nur die Meinung der anwesenden Gäste, auch Zimmermann selbst und der mit den KEAs kooperierende Rechtsanwalt Friedrich Schürmann sprachen sich noch am selben Abend dafür aus. Die KEAs bedanken sich herzlich!
Gelungene KEA-Veranstaltung mit Rechtsanwalt Zimmermann | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

Kommentare

  1. Nochmals vielen Dank an den Rechtsanwalt Herrn Ludwig Zimmermann für diese gelungene Veranstaltung zu der er sich uneigennützüg zur Verfügung gestellt hat.
    Auch das gemütliche Beisammensein zum Ausklang des Abends kam gut an.
    Vielleicht ist es möglich, diesen Kontakt noch weiter zu vertiefen.

    Beste Grüße

    Willy Voigt

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...