BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 89/11 R -
Ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und ist das Kind auf die Hilfe der Bedarfsgemeinschaft angewiesen, scheidet der Abzug der Versicherungspauschale für "Familienversicherungen" hiervon nach ständiger Rechtsprechung des BSG aus.
Mit seinem Einkommen sollen in erster Linie seine Existenzsicherung gesichert und keine Versicherungen der Familie finanziert werden. Daher kann nichts anderes gelten, wenn zwar die tatsächliche Beitragszahlung nachgewiesen wird, diese jedoch für private Familienversicherungen erfolgt, im vorliegenden Fall also für die Haftpflicht-, Hausrat- und Familienauslandskrankenversicherung.
Die über die anteiligen Beiträge zu den Familienversicherungen hinaus geltend gemachten Beiträge zu privaten Versicherungen waren bereits dem Grunde nach nicht angemessen.
Hinsichtlich der privaten Kinderunfallversicherung wurde festgestellt, dass Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze sie nicht üblicherweise zur Vorsorge abschließen und auch die individuellen Lebensverhältnisse im konkreten Fall den Abschluss einer derartigen Versicherung nicht bedingen.
Bei der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung handelt es sich letztlich um eine kapitalbildende Sparanlage, die ebenso wenig wie andere Sparanlagen das Einkommen vor der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zu mindern vermag.
Hinsichtlich der Zusatzkrankenversicherung gilt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und seine medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt war.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12347
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und ist das Kind auf die Hilfe der Bedarfsgemeinschaft angewiesen, scheidet der Abzug der Versicherungspauschale für "Familienversicherungen" hiervon nach ständiger Rechtsprechung des BSG aus.
Mit seinem Einkommen sollen in erster Linie seine Existenzsicherung gesichert und keine Versicherungen der Familie finanziert werden. Daher kann nichts anderes gelten, wenn zwar die tatsächliche Beitragszahlung nachgewiesen wird, diese jedoch für private Familienversicherungen erfolgt, im vorliegenden Fall also für die Haftpflicht-, Hausrat- und Familienauslandskrankenversicherung.
Die über die anteiligen Beiträge zu den Familienversicherungen hinaus geltend gemachten Beiträge zu privaten Versicherungen waren bereits dem Grunde nach nicht angemessen.
Hinsichtlich der privaten Kinderunfallversicherung wurde festgestellt, dass Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze sie nicht üblicherweise zur Vorsorge abschließen und auch die individuellen Lebensverhältnisse im konkreten Fall den Abschluss einer derartigen Versicherung nicht bedingen.
Bei der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung handelt es sich letztlich um eine kapitalbildende Sparanlage, die ebenso wenig wie andere Sparanlagen das Einkommen vor der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zu mindern vermag.
Hinsichtlich der Zusatzkrankenversicherung gilt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und seine medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt war.
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