Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20.01.2012, - S 174 AS 31567/11 -
Maßgeblich für das Vorliegen von Untätigkeit im Sinne von § 88 SGG ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung und nicht der Zeitpunkt der Fertigung der Entscheidung.
Denn erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten der Entscheidung (§§ 37, 39 SGB 10) - also bei schriftlichen Entscheidungen mit dem Zeitpunkt des Zuganges (BSG, Urteil vom 14.03.1996 -7 Rar 84/94- ) - ist diese erlassen und damit existent (vgl. BSGE 64, 17, 22).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Maßgeblich für das Vorliegen von Untätigkeit im Sinne von § 88 SGG ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung und nicht der Zeitpunkt der Fertigung der Entscheidung.
Denn erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten der Entscheidung (§§ 37, 39 SGB 10) - also bei schriftlichen Entscheidungen mit dem Zeitpunkt des Zuganges (BSG, Urteil vom 14.03.1996 -7 Rar 84/94- ) - ist diese erlassen und damit existent (vgl. BSGE 64, 17, 22).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hallo,
AntwortenLöschenich habe ziemlich genau den selben Sachverhalt ebenfalls vom SG Berlin wie folgt entschieden bekommen:
1. JobCenter (Beklagter) trägt die Hälfte der Kosten, weil Sie den am letzten Tag der Frist erlassenen Bescheid hätten faxen müssen.
2. Kläger trägt die Hälfte der Kosten, weil er die POSTLAUFZEITEN im Anschluss an das Fristende nach § 88 SGG hätte abwarten müssen.
3. Bescheid ist unanfechtbar
Tolle Entscheidung, oder?
Mit kollegialen Grüßen
AT