Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 23.02.2012,- S 24 SO 4/12 ER -
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind.
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 35 SGB XII.
Auch bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen– anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: “Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.”
Der Leistungsträger kann notwendige Umzugskosten nicht mit der Begründung, er habe die Zustimmung zum Umzug verweigert, ablehnen. Denn das Zustimmungserfordernis in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII bezieht sich auf die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den Umzugskosten kann aber bis zum Entstehen der Umzugskosten (Fälligkeit der Forderung) noch erteilt werden.
Die Zustimmung ist zu erteilen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Umzug notwendig ist, d.h. wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebezieher leiten lassen würde. Die ist insbesondere bei umfangreichem Schimmelbefall anzunehmen.
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/24/grundsicherung-angemessene-unterkunftskosten-auch-nach-nicht-notwendigem-umzug/
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind.
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 35 SGB XII.
Auch bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen– anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: “Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.”
Der Leistungsträger kann notwendige Umzugskosten nicht mit der Begründung, er habe die Zustimmung zum Umzug verweigert, ablehnen. Denn das Zustimmungserfordernis in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII bezieht sich auf die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den Umzugskosten kann aber bis zum Entstehen der Umzugskosten (Fälligkeit der Forderung) noch erteilt werden.
Die Zustimmung ist zu erteilen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Umzug notwendig ist, d.h. wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebezieher leiten lassen würde. Die ist insbesondere bei umfangreichem Schimmelbefall anzunehmen.
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
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