Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist
BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
Tilgungsleistungen können im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden, denn Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
Vor diesem Hintergrund besteht das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung andererseits nur dann, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist.
Der Annahme eines Ausnahmefalls steht es deshalb in Fortführung der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R) bereits entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im Vordergrund stand, weil die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben hatten, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Arbeitslosenhilfe angewiesen waren.
Es kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend darauf an, ob hinsichtlich des Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen auf einen konkret-individuellen Maßstab abzustellen ist oder ob eine abstrakte Gefährdung genügt.
Gleichwohl hat der Senat darauf hingewiesen, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung allein die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen kann.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12347
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Tilgungsleistungen können im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden, denn Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
Vor diesem Hintergrund besteht das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung andererseits nur dann, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist.
Der Annahme eines Ausnahmefalls steht es deshalb in Fortführung der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R) bereits entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im Vordergrund stand, weil die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben hatten, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Arbeitslosenhilfe angewiesen waren.
Es kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend darauf an, ob hinsichtlich des Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen auf einen konkret-individuellen Maßstab abzustellen ist oder ob eine abstrakte Gefährdung genügt.
Gleichwohl hat der Senat darauf hingewiesen, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung allein die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen kann.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12347
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Fälschlicherweise gehen die Richter des BSG immer noch davon aus, dass mit dem abzahlen des wohneigentums Vermögen entsteht, wird doch gerade in Gegenden wie nordhessen Eine immobilie immer weniger wert, sodass nicht ein wert entsteht, sondern verschwindet.
AntwortenLöschen