1. Sozialgericht Detmold , Urteil vom 02.12.2011,- S 10 AS 220/11 -
Jobcenter muss keine Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Hartz IV -Empfängerin in einem unangemessenem Hausgrundstück wohnt und die Tilgungsleistungen nicht nur noch für einen kurzen Zeitraum, sondern noch über viele Jahre hinweg (16 Jahre) zu zahlen sind.
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Berechnung sind bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft und Heizung die im jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, soweit sie auf das gesamte Jahr gesehen, die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht überschreiten (vgl. für die Berechnung von Heizkosten BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R).
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von der Klägern verlangten Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es bspw. um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Sozialgericht Detmold , Urteil vom 10.10.2011,- S 10 (8) AS 301/08 -
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, denn werden Verwaltungsakte nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgehoben, verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entnehmen lässt, welche Leistungen im Einzelnen aufgehoben worden sind.
Im Falle der lediglich teilweisen Aufhebung von Leistungen, ist es dem Adressaten auch unter zu Hilfenahme der Ausgangsbescheide nicht möglich, zu berechnen, welche Leistungen in welcher Höhe, für welche Monate aufgehoben worden sind. Dies ist erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung beurteilen zu können.
Dieser Bestimmtheitsmangel ist auch nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 41 SGB X geheilt worden. Zwar hat der Beklagte dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beigefügt, aus denen sich ergab, welche Leistungen für welchen Monat aufgehoben worden sind. Bei dem Mangel der Bestimmtheit handelt es sich jedoch nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, der einer Heilung nach § 41 SGB X nicht zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2006, Az.: B7a AL 24/05 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Jobcenter muss keine Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Hartz IV -Empfängerin in einem unangemessenem Hausgrundstück wohnt und die Tilgungsleistungen nicht nur noch für einen kurzen Zeitraum, sondern noch über viele Jahre hinweg (16 Jahre) zu zahlen sind.
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Berechnung sind bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft und Heizung die im jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, soweit sie auf das gesamte Jahr gesehen, die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht überschreiten (vgl. für die Berechnung von Heizkosten BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R).
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von der Klägern verlangten Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es bspw. um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Sozialgericht Detmold , Urteil vom 10.10.2011,- S 10 (8) AS 301/08 -
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, denn werden Verwaltungsakte nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgehoben, verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entnehmen lässt, welche Leistungen im Einzelnen aufgehoben worden sind.
Im Falle der lediglich teilweisen Aufhebung von Leistungen, ist es dem Adressaten auch unter zu Hilfenahme der Ausgangsbescheide nicht möglich, zu berechnen, welche Leistungen in welcher Höhe, für welche Monate aufgehoben worden sind. Dies ist erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung beurteilen zu können.
Dieser Bestimmtheitsmangel ist auch nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 41 SGB X geheilt worden. Zwar hat der Beklagte dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beigefügt, aus denen sich ergab, welche Leistungen für welchen Monat aufgehoben worden sind. Bei dem Mangel der Bestimmtheit handelt es sich jedoch nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, der einer Heilung nach § 41 SGB X nicht zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2006, Az.: B7a AL 24/05 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Wie kann es sein, daß dieses Bestimmtheitsgebot unter
AntwortenLöschenBSG, Urteil vom 13.07.2006, Az.: B7a AL 24/05 R
nitch in jedem Sozialverband gut von außen sichtbar an der Tür hängt?