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Anmerkung zu: Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen

Auszug Berlit a.a.O.:

Rechtsfolgenkenntnis statt Belehrung


Der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ist deren »Kenntnis« gleichgestellt; der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden.(21) Die Regelung ist in der Anhörung zum Gesetzentwurf(22) zu Recht - auch als unpraktikabel - kritisiert worden. Verfassungswidrig ist sie - bei verfassungskonform einschränkender Auslegung - nicht.

Die Gesetzesbegründung verschweigt sich zu den genauen Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind. Maß­stab hat der vom Gesetzgeber gewollte Gleichrang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen zu sein. Schon nach dem Wortlaut ist eine positive Kenntnis erforderlich; nicht ausreichend ist ein »Kennenmüssen«, also die zurechenbare, (grob) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, oder ein »Kennenkönnen« (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Wegen des Gleichrangs reicht auch nur eine (positive) Kenntnis aus, die hinsichtlich der potentiell handlungsleitenden Wirkungen, insb. der Warn- und Signalfunktion, der einzelfallbezogenen schrift­lichen Rechtsfolgenbelehrung gleichwertig ist. Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leis­tungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtenverstoß in einer konkreten Situation haben wird.


Der Leistungsberechtigte muss - zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei einem bestimmten Verhalten ergeben werden. Erforder­lich ist neben einem klaren Wissen um die differenzieren Rechtsfolgen auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können. Eine abstrakt mögliche Kenntnis aus der Vergangenheit muss bei dem Leistungsbe­rechtigten noch aktuell wirken (können) und so in dessen Bewusstsein verankert sein, dass es in der aktuellen Situati­on noch handlungsleitend wirken kann. Allgemeine Beleh­rungen in Formblättern und Vordrucken sowie schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen reichen nicht aus.

Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise/Rechts­folgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein. Schriftliche Rechtsfolgenbelehrun­gen in der Vergangenheit sind für die Kenntnis unbeacht­lich, wenn beachtliche Gründe (z.B. Sprachschwierigkeiten, Analphabetismus) dafür sprechen, dass sie nicht zur Kennt­nis genommen oder verstanden worden sind.

Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung können regelmäßig nicht durch eine (positive) Kenntnis ausgeglichen werden. Auch wenn die schriftliche Rechts­folgenbelehrung falsch, unzureichend, in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, darf sich der Leistungsberechtigte regelmäßig auf diese verlassen und muss nicht davon aus­gehen, dass seine Rechtskenntnis besser ist als die des Leis­tungsträgers. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird der Leistungsberechtigte aktuell über so klare, differenzierte und sichere Rechtskenntnisse verfugen, dass er deswegen auch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung er­kennt.

Die - differenzierte - Kenntnis ist vom Leistungsträger darzulegen und ggf. zu beweisen.

21  BT-Drs. 17/3404, 111.
22  BT - Ausschuss für Arbeit und Soziales -, Sachverständigenan­hörung vom 22.11.2010,; dazu Zusammenstellung der schriftli­chen Stellungnahmen (Ausschussdrucksache 17(11)309 v. 16.11.2010) und das Anhörungsprotokoll (Prot. 17/41).



Vgl. auch z.B. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31Rn 79 ff; Herold-Tews in Löns-Herold/Tews, SGB II, 3. Aufl., § 31Rn 5 ff.; Geiger in Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 8. Aufl., S. 613, Kenntnis der Rechtsfolgen.

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