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Es werden Posts vom Juni, 2011 angezeigt.

Abgetretene Steuererstattung an den Steuerberater ist anrechenbares Einkommen

§§ 11,12 SGB II Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.04.2011, -   L 13 AS 333/10  - Während des laufenden SGB II Bezuges zugeflossene Steuerstattung ist anrechenbares Einkommen. Es entspricht daher nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. etwa den Beschl. vom 28. August 2007 - L 13 AS 46/06 ER - und das Urt. vom 4. März 2008 - L 13 AS 7/06 -, bestätigt durch Urt. des BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/09 R -, ), sondern auch der heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung (BSG, Urt. vom 13. Mai 2009, aaO, Rz. 12; Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R -, Rz. 11; Urt. vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 SGB II Nr. 15 = SGb 2009, 672 = NJW 2009, 2155 = FEVS 60, 337 -, zit. nach juris, Rz. 18; Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand: März 2011, Rdn. 26 zu § 11; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Dezember 2010, Rdn. 267 zu § 11 m. w. Nachw). Es bleibt auch anrechenbares Einkommen, wenn die Steuersta

Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden

§ 60 SGB I, § 60 SGB II, § 20 SGB X, § 21 SGB X Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 83/11 B ER - Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X). Der Hausbesuch ist als Inaugenscheinnahme ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zulässiges Beweismittel. Ob es eingesetzt wird, unterliegt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG). Es gibt keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben - darunter fällt ein Hausbesuch nicht. Nach Satz 3 besteht eine weiterg

Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Weigerung die Formulare des Leistungsträgers auszufüllen?

Viele Sozialleistungen weden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form und kann mündlich oder auch formlos schriftlich gestellt werden (vgl. BSG, 28.10.2009 _ B 14 AS 56/08 R). Die Leistungsträger haben darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I).Nur in Ausnahmefällen besteht ein Vordruckzwang etwa bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 Abs. 4 ZPO). Das Sozialleistungsverfahren ist im Übrigen nicht förmnlich (§ 9 S. 1 SGB X Der Leistungsträger könnte bei Weigerung die Vordrucke auszufüllen, auf den Gedanken kommen, die Leistung abzulehnen, weil 1. die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht ermittelt werden können oder 2. die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen (§ 65 Abs. 1 SGB I), weil der Antragsteller seiner Verpflichtung von Angaben von Tatsachen (§ 60 Abs.1 SGB I) nicht hinreichend nachgekommen ist. Grundsätzlich kann eine Verw

Schmerzensgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.

§ 253 Abs. 2 BGB;§ 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII; § 166 VwGO; § 14 WoGG; § 115 ZPO Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 26.05.2011 - 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 26.05.2011 fest gestellt, dass Schmerzensgeld nicht für Prozesskosten aufgewendet werden muss. Es ist nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen einzusetzen. Denn Schmerzensgeld ist dazu bestimmt, erlittene oder andauernde Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Integrität auszugleichen. Es wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet und soll das Leben des Geschädigten dadurch in einem  gewissem Umfang erleichtern. Deshalb muss der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behalten und braucht es nicht für Prozesskosten einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass dies auch für hohe Schmerzensgeldzahlungen und auch bei gerin

Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes erfolglos

Die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes ist zulässig . BVerfG Beschluss vom 06.06.2011, - 1 BvR 2712/09 - Das Elterngeld wird in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für zwölf oder vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG). Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von

Die Verwertung einer Münzsammlung (Wert: 27410 €) ist für den Antragsteller zumutbar, wenn ein Erlös von 21432 € zu erwarten ist.

§§11,12 SGB II Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.08.2010 , - L 7 AS 382/08 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 100/11 R - Umfangreiche Münzsammlung schließt den Anspruch auf ALG II als Zuschuss  aus, denn unter den Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42 42/07 R -; vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 10. Erg-Lfg. IX/08, K § 12 Rn. 30). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beantragung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB II). Der Verkehrswert ist der im Geschäftsverkehr erzielbare Erlös. Maßgeblich ist dabei der auf dem Markt tatsächlich erzielbare Wert (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - Orientierungssatz 1; Rn. 17), der "wirkliche Wert". Bei d

Berufung zur Frage zugelassen , wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen

§§§ 11,12,37 SGB II Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.02.2011, - L 16 AS 767/09 NZB - Berufung zuzulassen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Wertzufluss, der vor Antragstellung nach § 37 SGB II erfolgt, als Vermögen i. S. d. § 12 SGB II zu qualifizieren, ein Wertzufluss ab Antragstellung als Einkommen nach § 11 SGB II (vgl. nur BSG, Urteil vom 01.07.2009 Az. B 14 AS 4/08 R, ZFSH/SGB 2009, 740). Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob - wie die Bekl. meint - wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbeginn ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden und stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Anmerkung : Das SG hat mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. S 52 AS 1676/08) das Jobcenter verpflichtet dem Kl

Die Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII

Nach der Reform ist vor der Reform? – Die Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII - Ein interessanter Aufsatz von Ute Kötter, abgedruckt in der Info also Heft 3. Zitat: "Die Neuregelung des Verfahrens der Bedarfsermittlung wirft eine Vielzahl von verfassungsrechtlichen Fragen auf, so dass zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich- wie ja auch schon von der Opposition angekündigt- erneut mit dem Gesetz befassen muss." http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_03.pdf Anmerkung : Dieser Aufsatz enthält so viel Sprengstoff, dass man ihn bei jeder Klage gegen die Neuregelung der Regelbedarfe einsetzen sollte! Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Sind die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zum ernährungsbedingten Mehrbedarf als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehen?

§ 22 Abs. 5 SGB II § 30 Abs. 5 SGB XIII Landessozialgericht Berlin-BRB, 03.05.2011 – L 10 AS 345/11 NZB Nein, denn es handelt sich nur um Empfehlungen ohne bindenden Charakter, die in der Verwaltungspraxis zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs herangezogen werden können (BSG, 15.04.2008 – B 14/11b AS 3/07 R). Diese gilt wohl nicht nur für die zwischenzeitlich überholten Empfehlungen aus dem Jahr 1997, sondern auch für die neueren Empfehlungen aus dem Jahre 2008 (BSG, 19.07.2010 – B 8 SO 35/10 B). Die gegenteilige Meinung (LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 – L 15 SO 251/08; Bay LSG, 23.04.2009 – L 11 AS 124/08; LSG MVP, 09.03.2009 – L 8 AS 68/08; LSG NS-Bremen, 03. 02. 2009 – L 9 B 339/08 AS), nachdem die neuen Empfehlungen als antizipiertes Gutachten anzusehen ist, ist nicht zu folgen. Die Betrachtung als antizipiertes Gutachten führt dazu, dass eine Widerlegung der Grundsätze nicht durch ein individuelles Gutachten erfolgen kann (LSG Berlin-BRB, 03.05.2011 – L 10 AS 3

Handelt es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II ?

§§ 11,12 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.04.2011, - L 19 AS 179/10 -, Revision zugelassen In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt (offengelassen BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R , Rn 13 zum SGB XII; bejahend SG Stade Urteil vom 25.04.2007 - S 18 AS 107/07 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn 24; BVerwG Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 = BVerwGE 90, 245: wonach der Anspruch aus § 528 BGB kein Schonvermögen i.S.v. § 88 BSHG darstellt). Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen gehören. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v.

Handelt es sich bei einer Nachzahlung einer Sozialleistung(Gründungszuschuss) um anrechenbares Einkommen im SGB II?

§ 11 Abs. 1 SGB II Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.06.2011, - L 9 AS 658/10 B ER - Nein, denn Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben , die Nachzahlung einer Sozialleistung (hier Gründungszuschuss) nicht als Einkommen anzurechnen, wenn nach ursprünglicher zu Unrecht erfolgter Ablehnung des Gründungszuschusses ein Darlehn zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen wird und ein Aufschub des Beginns der selbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar ist. Anmerkung : Zum grundsätzlich anrechenbaren Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zählen auch Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - und vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -). Unbeachtlich ist danach auch das Bestehen von Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Zuflusses der Sozialleistung. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142645&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Der Beitrag wurde erstellt von Wi

Handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine Einmalzahlung, welche um einen höheren Freibetrag zu bereinigen ist?

Sozialgericht Berlin Urteil vom 31.05.2011, - S 148 AS 27340/09 - § 30 SGB II a.F. ; § 11b Abs. 3 SGB II n.F. Bei dem zugeflossen Urlaubsgeld handelt es sich um eine Einmalzahlung von Erwerbseinkommen, welches um den Freibetrag nach § 30 SGB II zu bereinigen war. Denn das Urlaubsgeld stellt – wie das Weihnachtsgeld – eine vom Arbeitgeber auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung gewährte Leistung dar. Insofern ist es vom Arbeitnehmer wie der monatliche Lohn auch durch vorange¬gangene Arbeitsleistung erkauft, auch wenn im Urlaub gerade keine Arbeitsleistung vorliegt. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße (Zweck-)Schenkung des Arbeitgebers, sondern um eine Leistung auf welche bei entsprechender Vereinbarung ein Rechtsanspruch besteht. Urlaubsgeld ist daher Teil der arbeitsvertraglich geregelten Entlohnung des Arbeitnehmers. Als solche ist es wie sonstiges Erwerbseinkommen auch nach § 30 SGB II zu bereinigen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Oktober 2010 - L 3 AS 55

Verstößt die Vorschrift des § 35 SGB II gegen das in Art. 14 GG garantierte Erbrecht?

§ 35 SGB II Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.04.2011, - S 149 AS 21300/08 - Nein, denn Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 35 SGB II sind nicht ersichtlich. Die Vorschrift orientiert sich an dem ehemaligen § 92c BSHG. Sie beruht auf der legitimen Erwägung, dass sich das den Hilfebedürftigen belassene Schönvermögen nicht zugunsten der Erben auswirken soll, was vom Gesetzgeber insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde (BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 2/09 R, Rz. 21). Eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Erbrechts ist nicht erkennbar. Erben eines Hartz IV Empfängers sind zum Ersatz der Sozialleistungen verpflichtet , die dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat, sofern der Leistungsbetrag 1700 Euro überstieg. Die konkrete Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ergibt sich in erster Linie aus dem einfachen Recht. Das aus dem Re

Kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 193 SGG wegen der Überschreitung der dem Gesetzgeber vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) gesetzten Frist zur Neuregelung der Vorschriften des SGB 2

§ 193 SGG SG Mannheim Beschluß vom 21.4.2011, - S 14 AS 720/11 - Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei es in der Regel sachgemäßem Ermessen entspricht, bei dieser Entscheidung auf den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen (insoweit ist der Rechtsgedanke der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen). Es ist allerdings nicht nur auf das mögliche Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. So kann auch ein Obsiegen der Beteiligten nach dem Veranlassungsprinzip (Bayerisches LSG Breithaupt 98, 454, 457; LSG Schleswig Holstein NZS. 1997, 392) zur Kostener

Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist

§§ 74 und 90 SGB XII Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2011, - S 17 SO 57/10 - Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren sowohl aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag einschließlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages als auch aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall, denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen und damit auch Ansprüche gegen Treunehmer (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R). Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich (SG Detmold, Urt. v. 30.07.2010, S 16 (19) SO 116/08: ca. 7.000,00 EUR; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009, S 1 SO 4061/08: 8

Die Frage der Anrechenbarkeit von Kindergeld, welches nachträglich zu erstatten ist, als Einkommen im Sinn des SGB II ist höchstrichterlich nicht geklärt und die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern

§11 Abs. 1 SGBII, § 48 Abs. 1 SGB X ,§ 44 SGB X Sozialgericht Detmold Urteil vom 18.01.2011, - S 18 AS 201/09 - , Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 - Kindergeld , welches nachträglich an die Familienkasse zu erstatten ist, ist Einkommen im Sinne des SGB II (SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 165/10 R- ; a.A. SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009, S 8 AS 61/08). Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II Hartz IV) anzurechnen. Einkommen im Sinne des SGB II ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden

Kranken- oder Verletztengeld Einkommen nach dem SGB II und SGBIII

§§ 141 Abs. 1, Abs. 2 , 119 Abs. 3 SGB III, § 11 Abs.1 SGB II Bundessozialgericht,   01.03.2011 – B 7 AL 26/09 Lohnersatzleistungen, wie Verletzten- und Krankengeld stehen einem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht gleich und werden deshalb nicht als Einkommen angerechnet. Sie werden auch nicht berücksichtigte, wenn es um die Beurteilung der Anrechnung von Einkommen aus bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Nebenbeschäftigungen geht (§ 141 Abs.2 SGB III). Anmerkung: Die Anrechnung von Einkommen auf Arbeitslosengeld I hat einen anderen Grund als die Anrechnung von Einkommen auf das Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die bei Verlust der Erwerbsmöglichkeit greift. Auf die Bedürftigkeit kommt es nicht an. Kann der Versicherte seine Arbeitskraft weiter nutzten, hat er keinen Schaden, so dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich anzurechnen ist. Zur besseren Integration in Arbeit wird dem Arbeitslosen ein Freibetrag i. H. v. 165 Eu

Die Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist in der Rechtsprechung umstritten, ohne dass bislang eine höchstrichterliche Klärung vorliegt

§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, - S 149 AS 17644/09 -, Sprungrevision wird zugelassen Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist jedoch europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen (zu den in der Rechtsprechung bestehenden europarechtliche Bedenken vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2010, Az. L 34 AS 1501/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2010, Az. L 34 AS 1001/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2010, Az. L 10 AS 1023/10 B ER; LS

Wer sich weigert, an einer vom Grundsicherungsträger zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, verletzt die ihm gem § 59 SGB II iVm § 309 SGB III obliegende Mitwirkungspflicht

§§ 31, 31 a SGB II, §§ 62, 66 SGB I LSG Saarbrücken Beschluß vom 2.5.2011, L 9 AS 9/11 B ER Wer sich weigert, an einer vom Grundsicherungsträger zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, verletzt die ihm gem § 59 SGB II iVm § 309 SGB III obliegende Mitwirkungspflicht. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann der Grundsicherungsträger nur gem §§ 31, 31 a SGB II sanktionieren; eine Anwendung von §§ 62, 66 SGB I ist in derartigen Fällen ausgeschlossen. Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten sind nämlich nur und ausschließlich dann (ergänzend) heranzuziehen, solange und soweit nicht Regelungen über besondere Mitwirkungsobliegenheiten existieren, die den Lebenssachverhalt ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regeln (vgl. BSG-Urteil vom 19.09.2008 ,Az.: B 14 AS 45/07 R = BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2). Eine Umdeutung eines auf §§ 62, 66 SGB I gestützten

Regelsatz bei Personen ohne eigenen Haushalt, abtrennbarer Streitgegenstand

§ 20 Abs. 2 Nr.2 SGB II § 8 RBEG   Bundessozialgericht 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R Lebt eine Sozialhilfeempfängerin mit einem Hartz IV-Empfänger zusammen, ist eine Reduzierung des Regelsatzes bei dem Sozialhilfeempfänger wegen einer Haushaltsersparnis nicht gerechtfertigt (BGS, 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R). Ein Streitgegenstand kann gesondert verfolgt werden, wenn es sich um eigenständige Ansprüche, wie Kosten der Unterkunft oder den Regelbedarf handelt (BSG, 26. 08. 2008 – B 8/9 b SO 10/06 R). Dies betrifft nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung, z.B. die Berücksichtigung von Einkommen oder die Abzugbeträge (Leitsätze des Autors). Anmerkung: Das BSG hat in dem Urteil vom 09.06.2011 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und eine Haushaltsersparnis beim Zusammenleben von volljährigen Sozialhilfeempfängern nicht angenommen. Seit dem 01.04.2011 ist das Regelbedarfsermittlungsgesetz in Kraft getreten so dass volljährige leistungsberechtigte nach dem SGB II und SG

Zu den Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht

§§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.05.2011, - L 5 AS 498/10 B ER - Im Rahmen einer Folgenabwägung sind dem Antragsteller aufgrund seiner erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Schule die Kosten für eine zusätzliche, professionelle Lernförderung gem. §§ 19 Abs. 2 ,28 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Anmerkung : Interessant die Ausführungen des LSG Sachsen zu den Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten. " Nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner Begründung w

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA

§ 7 Abs 4 SGB II BSG, Urteil vom 21.06.2011, - B 4 AS 128/10 R - Bei Aufnahme in den geschlossenen Vollzug zur Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller gem. § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss greift auch ein, wenn der Hilfebedürftige in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12031 Anmerkung : Somit folgt der 4. Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG , Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R- Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe,auch wenn Vollzugslockerungen gewährt worden waren. Denn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solc

Hartz IV-Beziehende Ortsbürgermeisterin muss sich ihre Aufwandsentschädigung in Höhe von 347,80 EUR als Einkommen anrechnen lassen

§ 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, - S 2 AS 688/11 ER - Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II). Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor. Anmerkung : Zunächst ist festzuhalten, dass im streitigen Zeitraum bereits die Neuregelungen in den §§ 11 ff. SGB II, insbesondere § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuwenden sind. Die Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 3 SG

Bei erforderlichem Umzug (hier Auszug aus dem Frauenhaus) ist den Antragstellern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr als Wohnungsbeschaffungskosten und nicht als Mietkaution zu gewähren.

§ 22 Abs. 6 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, -   L 19 AS 958/11 B ER - Hier hatte die Antragstellerin beim Leistungsträger vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor Unterzeichnung des Mietvertrages einen Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gestellt (vgl. zum Anspruch auf Übernahme von Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Fall der treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R ), so dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorlagen. Vorliegend ist lediglich zwischen den beiden Leistungsträgern streitig, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, um Wohnungsbeschaffungskost

Sperrzeit (Sanktion), fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalles durch Berufskraftfahrer

Landessozialgericht Baden-Württemberg. 08.06.2011 -  L 3 AL 1315/11 § 144 Abs. 1 S.2 Nr. 1 SGB III, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4+5, 31a Abs.1 SGB II Verursacht ein Berufskraftfahrer lediglich fahrlässig einen Verkehrsunfall der zum Entzug der Fahrerlaubnis führt und kündigt der Arbeitrgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, tritt keine Sperrzeit ein. Anmerkung: Voraussetzung für eine Sperrzeit ist ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmer ohne dass dieser einen wichtigen Grund hierfür hat (§ 144 Abs.1 S. 1 SGB III). Der Arbeitnehmer muss durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegen haben (§ 144 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB III) und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben. Der Berufskraftfahrer hatte sich hier vertragswidrig verhalten, weil er als Berufskraftfahrer auch gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, sich verkehrsgerecht zu verhalten und keine Unfälle zu verursachen. E

BSG hat die von mir im Blog vom 16.06. 2011 kritisierte Entscheidung des LSG Baden Württemberg aufgehoben

Terminbericht vom 21.06.2011 Entscheidung des 4. Senates Az.: B 4 AS 118/10 R  Im Blog vom 16.06.2011 (siehe Blogarchiv an der rechten Seite) hatte ich kritisiert, dass das LSG Baden-Württemberg keine ausreichenden Feststellungen zur Verwaltungspraxis der Jobcenter getroffen hatte.  Aus diesem Grunde wurde nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz vom BSG aufgehoben und an einen anderen Senat des LSG zurück verwiesen. Zum Terminsbericht des BSG>>>  

Wann müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ihr unangemessenes ,selbstbewohntes Wohnungseigentum im Sinne einer besonderen Härte nicht verwerten ?

§§ § 12 Abs. 1 SGB II, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II,§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und  § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.05.2011, - S 10 AS 278/09 - Nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf ist bei einem aus 2 Personen bestehenden Haushalt mit Wohnungseigentum von einer angemessenen Wohnfläche von 90,00 qm auszugehen (vgl. statt vieler: LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09). Im vorliegenden Fall  ist das bewohnte Haus unangemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Es ist nicht erkennbar, dass die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung einzelner Wohnräume (siehe zu Verwertungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes: BSG Urteil vom 16.05.2007 - Az.: B 11b As 37/06 R - Rn 31) für die Kläger offensichtlich unwirtschaftlich (vgl. zum Begriff der Unwirtschaftlichkeit: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 22 m.w.N.) oder unzumutbar i.S.v. § 12 Abs. 3