§ 20 Abs. 2 Nr.2 SGB II § 8 RBEG
Bundessozialgericht 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R
Lebt eine Sozialhilfeempfängerin mit einem Hartz IV-Empfänger zusammen, ist eine Reduzierung des Regelsatzes bei dem Sozialhilfeempfänger wegen einer Haushaltsersparnis nicht gerechtfertigt (BGS, 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R). Ein Streitgegenstand kann gesondert verfolgt werden, wenn es sich um eigenständige Ansprüche, wie Kosten der Unterkunft oder den Regelbedarf handelt (BSG, 26. 08. 2008 – B 8/9 b SO 10/06 R). Dies betrifft nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung, z.B. die Berücksichtigung von Einkommen oder die Abzugbeträge (Leitsätze des Autors).
Anmerkung: Das BSG hat in dem Urteil vom 09.06.2011 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und eine Haushaltsersparnis beim Zusammenleben von volljährigen Sozialhilfeempfängern nicht angenommen. Seit dem 01.04.2011 ist das Regelbedarfsermittlungsgesetz in Kraft getreten so dass volljährige leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII, die nicht einen eigene Haushalt führen, also z. B. in dem Haushalt ihrer Eltern leben nur noch einen Regelbedarf iHv 80% des Regelbedarfes eines allein stehenden Leistungsberechtigten haben (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2SGB II, § 8 RBEG). Die verfassungsrechtliche Klärung steht hier noch aus, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 lediglich die Absenkung auf 90% wegen der Haushaltsersparnis als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.
Die Vorinstanz, das LSG Schleswig-Holstein hatte die Berufung hinsichtlich der Anerkennung von Versicherungsbeiträgen als unzulässig verworfen, weil der Streitgegenstand in dem Verfahren auf die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und einen Mehrbedarf zu lässig beschränkt worden sei. Die Beschränkung auf die einzelnen Bedarfe ist, wie das LSG SH richtig feststellt, möglich. Die Höhe der Leistungen hängt allerdings insgesamt vom Einkommen bzw. deren Anrechnung ab, so dass auf die "Abzüge" nicht verzichtet werden kann. Der Leistungsberechtigte hatte zwar einen gesonderten Bedarf für Versicherungsbeiträge geltend gemacht, hier ging es aber wohl darum, dass er diesen „Bedarf“ von seinem Einkommen (Unterhalt) abziehen konnte (LSG SH, 09.12.2009 – L 9 SO 12/08).
Zum Urteil der Vorinstanz>>>
Anmerkung von Willi 2 : Aktuelle Entscheidung zu diesem Thema - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2011, - L 20 SO 133/11 B ER -
Antragsteller kann wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen.
Denn seine Mutter erhält das Kindergeld für ihn, da er wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 - BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge(BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) .
hier veröffentlicht: http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=107
Anmerkung von Willi 2 : Aktuelle Entscheidung zu diesem Thema - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2011, - L 20 SO 133/11 B ER -
Antragsteller kann wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen.
Denn seine Mutter erhält das Kindergeld für ihn, da er wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 - BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge(BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) .
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