Direkt zum Hauptbereich

Schmerzensgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.

§ 253 Abs. 2 BGB;§ 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII; § 166 VwGO; § 14 WoGG; § 115 ZPO

Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 26.05.2011 - 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 26.05.2011 fest gestellt, dass Schmerzensgeld nicht für Prozesskosten aufgewendet werden muss. Es ist nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen einzusetzen.

Denn Schmerzensgeld ist dazu bestimmt, erlittene oder andauernde Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Integrität auszugleichen. Es wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet und soll das Leben des Geschädigten dadurch in einem  gewissem Umfang erleichtern. Deshalb muss der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behalten und braucht es nicht für Prozesskosten einzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass dies auch für hohe Schmerzensgeldzahlungen und auch bei geringen Streitwerten gelte Denn das Schmerzensgeld sei nicht nur mit einem bestimmten Anteil, sondern in seiner ganzen, noch vorhandenen Höhe geschützt.

http://rkb-recht.de/uploads/BVerwG_26.05.2011_5B26.11.PDF


Anmerkung : Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) geschützt, denn zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen besteht ein untrennbarer Zusammenhang .


§§11,12 SGB II


Zinsen aus Schmerzensgeld werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3. Nr. 2 SGB II geschützt. Hiernach sind als Einkommen solche Entschädigungen nicht zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden.


Das Schmerzensgeld dient dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich für einen erlittenen immateriellen Schaden sowie eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewähren. Da dieser Ausgleich gerade nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfasst wird und der Zweck des Schmerzensgeldes als solcher im Falle einer Berücksichtigung vereitelt würde, ist ein gezahltes Schmerzensgeld selbst im Rahmen der §§ 11, 12 SGB II umfassend geschützt. Handelt es sich hierbei um Einkommen, folgt der Schutz bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Soweit demgegenüber eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt, enthält zwar § 12 SGB II eine dem § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entsprechende ausdrückliche Regelung nicht. Die Verwertung des Vermögens aus einer Schmerzensgeldzahlung stellt jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II dar, welche zur Unverwertbarkeit dieses Vermögens führt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R, Rz. 16).


Ist jedoch das Schmerzensgeld im Zeitpunkt seines Zuflusses als Einkommen unmittelbar durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt und setzt sich dieser Schutz im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit des aus diesem Zufluss folgenden Vermögens fort, so sind auch die aus dem Schmerzensgeld gewonnenen Früchte in diesen Schutz mit einzubeziehen .


Der Senat schließt sich insoweit der bisher in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig und überzeugend vertretenen Auffassung an, dass zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 07.03.2006 - 5 K 2547/04; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2006 - L 8 SO 50/05; SG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2010 - S 4 SO 1302/09).


Auch in der (Kommentar-) Literatur wird - soweit diese Problematik behandelt wird - auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug genommen (Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rn. 71) bzw. sich - weit überwiegend - dieser explizit angeschlossen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 32. Erg.-Lfg. VI/2010, § 11 Rn. 690; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2011, § 82 SGB XII Rn. 22 zu der § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII inhaltlich entsprechenden Regelung des § 83 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII); ebenso Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 83 SGB XII Rn. 16; Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 83 SGB XII Rn. 17; Decker in: Oestreicher, SGB II, SGB XII, § 83 SGB XII Rn. 22; Wolf in: Fichtner/wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 83 SGB XII Rn. 7; a. A. soweit ersichtlich nur Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2008, § 83 Rn. 34 unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge vom 23.10.2002 - G 33/02 in: NDV 2003, 35 zu § 847 BGB a. F.).


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2011, - L 20 AS 22/09 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 103/11 R -


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Danke Willi 2
    Hierzu möchte ich auf das hier im Blog behandelte Urteil des Lnadessozialgerichtes Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - L 4 U 85/11 B verweisen, dass Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, weil ein Einkommen aus einer Grundrente anzurechnen ist. Hier kann der Rechtsgedanke des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls heran gezogen werden.

    AntwortenLöschen
  2. Wenn ich einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantrage und ich von Hartz IV lebe, wird mir für diese Beantragung das Schmerzensgeld trotzdem als Vermögen angerechnet, oder bezieht sich die Prozesskostenhilfe auch auf den Beratungsschein, demzufolge das Scherzensgeld nicht als Einkommen angerechnet wird?

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist