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Anwendung des § 330 Abs. 1 SGB II, Termin BSG am 21.Juni 2011

In dem Termin wird der 4. Senat darüber entscheiden, ob § 330 Abs.1 SGB II hinsichtlich eines Überprüfungsantrags einer Leistungsbezieherin anzuwenden ist. Die ARGE Freiburg hatte ihren Regelbedarf zunächst um 120,75 Euro und dann im Widerspruchsbescheid um 73,58 Euro gekürzt, weil sie im Krankenhaus freie Verpflegung hatte (vgl. Vorinstanz LSG BW, 25.06.2010 - L 12 AS 5883/09). Das LSG BW ist der Ansicht, dass erst mit der Entscheidnung des BSG vom18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R ein ständige Rechtsprechung hinsichtlich des nicht möglichen Abzuges von Krankhausverpflegung vorliegt, so dass die Klägerin nach § 40 SGB II iVm § 330 Abs.1 SGB III die Überpüfung ihres bestandkräftigen Bescheides nicht mehr verlangen könne. M.E. hat das LSG BW bereits verabsäumt festzustellen, ob hier eine einheitliche Verwaltungspraxis der Leistungsträger vorhanden war. Daran kann man bereits deshalb zweifeln, weil das Jobcenter zunächst 120,75 Euro und dann 73,58 Euro monatlich abgezogen hatte. Es bedarf nämlich einer einheitlichen Verwaltungspraxis, weil  § 330 Abs. 1 SGB III die Verwaltung von einer massenhaften Änderung von bestandkräftigen Verwaltungsakten befreien will (BSG, 15.12.2010 B 14 AS 61/09 R zum Abzug von Warmwasserkosten). In der letzgenannten Entscheidung führt der 14. Senat aus, dass es eine solche einheitliche Verwaltungspraxis etwa in Form einer bundesweiten Dienstanweisung der Bundesagentur nicht gab.Der 4. Senat wird wohl nur dann das Urteil des LSG BW aufheben, wenn es eine einheitliche Verwaltungspraxis gab. Das könnte hier abweichend von der Anrechnung der Warmwasserkosten  eine einheitliche Verwaltungspraxis vorlegen, weil überwiegen 35% ca. 120 Euro von der Regelleistung abgezogen wurden. Hierauf hatten die Gerichte unterschiedlich reagiert.
Es muss einheitliche Dienstanweisungen gegeben haben (BSG01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R).

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