Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren
§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)
Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .
Es ist dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes bei einer Umzugsnotwendigkeit nicht zumutbar, auf eigenes Kostenrisiko umzuziehen, ohne dass die Frage der Kostenübernahme (zumindest vorläufig) geklärt worden ist.
Zwar kann im Hauptsacheverfahren die zuständige Behörde auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen ist. In der Zwischenzeit müsste aber der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte den vom Leistungsträger nicht übernommenen Teil der Miete selbst aufbringen, um eine Kündigung der neuen Wohnung durch den Vermieter aufgrund von Mietrückständen zu vermeiden. Dies dürfte dem Leistungsberechtigten bzw. der Leistungsberechtigten je nach Höhe des selbst aufzubringenden Mietanteils im Hinblick auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht möglich sein.
Insbesondere war es den Antragstellern im Hinblick auf die Geburt des zweiten Kindes nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache vor Durchführung eines Umzuges abzuwarten. Zwar ist die Zusicherung nicht Voraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nach einem Umzug. Ist der Umzug erforderlich und sind die Kosten der neuen Unterkunft angemessen, sind diese Kosten vom Leistungsträger auch dann zu zahlen, wenn eine Zusicherung nicht vorliegt. Das in § 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II) normierte Zusicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch nicht konstitutiv. Es hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 79).
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch - nicht die Verneinung einer Eilbedürftigkeit - (anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011, L 6 AS 1914/10 B ER). Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142532&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen. Das Risiko einer Kündigung von Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses (mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .
Es ist dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes bei einer Umzugsnotwendigkeit nicht zumutbar, auf eigenes Kostenrisiko umzuziehen, ohne dass die Frage der Kostenübernahme (zumindest vorläufig) geklärt worden ist.
Zwar kann im Hauptsacheverfahren die zuständige Behörde auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen ist. In der Zwischenzeit müsste aber der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte den vom Leistungsträger nicht übernommenen Teil der Miete selbst aufbringen, um eine Kündigung der neuen Wohnung durch den Vermieter aufgrund von Mietrückständen zu vermeiden. Dies dürfte dem Leistungsberechtigten bzw. der Leistungsberechtigten je nach Höhe des selbst aufzubringenden Mietanteils im Hinblick auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht möglich sein.
Insbesondere war es den Antragstellern im Hinblick auf die Geburt des zweiten Kindes nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache vor Durchführung eines Umzuges abzuwarten. Zwar ist die Zusicherung nicht Voraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nach einem Umzug. Ist der Umzug erforderlich und sind die Kosten der neuen Unterkunft angemessen, sind diese Kosten vom Leistungsträger auch dann zu zahlen, wenn eine Zusicherung nicht vorliegt. Das in § 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II) normierte Zusicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch nicht konstitutiv. Es hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 79).
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch - nicht die Verneinung einer Eilbedürftigkeit - (anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011, L 6 AS 1914/10 B ER). Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142532&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen. Das Risiko einer Kündigung von Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses (mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
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