§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII Auch der Freibetrag eines Hartz IV Empfängers wegen Erwerbstätigkeit ist bei dem mit ihm zusammenlebenden Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII nicht als Einkommen anzurechnen. Auf den Freibetrag des Hartz IV Empfängers (§ 11b Abs. 2 Abs. 3 SGB II; § 30 SGB II bis zum 31.12.2010) sind die Regeln des § 82 Abs. 3 S.1 SGB II nicht allein anzuwenden, sondern der Freibetrag nach § 11b SGB II zu berücksichtigen (BSG 10.06.2011 - B 8 SO 20/09 R).
Vergleiche hierzu meine Anmerkungen im NOMOS-Fachforum-Existenzsicherung:
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=122
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