Bundessozialgericht, 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R
§ 60 Abs. 4 SGB II
Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht.Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
Anmerkung: im konkreten Fall bestand zwischen der Person von der Auskunft verlangt wurde urspürnglich eine Lebensgemeinschaft, die aber beedet wurde. Aus der Partnerschaft waren gemeinsame Kinder hervorgegangen. Wegen der Kinder hielten die Vorinstanzen das Auskunftsverlangen für berechtigt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Eine Teilrechtswidrigkeit gegenüber dem Auskunftsbegehren gegenüber dem Ex-Partner erfasst den gesamten Bescheid. Der Entscheidung ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen.
Zum Urteil des BSG>>>
§ 60 Abs. 4 SGB II
Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht.Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
Anmerkung: im konkreten Fall bestand zwischen der Person von der Auskunft verlangt wurde urspürnglich eine Lebensgemeinschaft, die aber beedet wurde. Aus der Partnerschaft waren gemeinsame Kinder hervorgegangen. Wegen der Kinder hielten die Vorinstanzen das Auskunftsverlangen für berechtigt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Eine Teilrechtswidrigkeit gegenüber dem Auskunftsbegehren gegenüber dem Ex-Partner erfasst den gesamten Bescheid. Der Entscheidung ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen.
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