Die Frage der Anrechenbarkeit von Kindergeld, welches nachträglich zu erstatten ist, als Einkommen im Sinn des SGB II ist höchstrichterlich nicht geklärt und die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern
§11 Abs. 1 SGBII, § 48 Abs. 1 SGB X ,§ 44 SGB X
Sozialgericht Detmold Urteil vom 18.01.2011, - S 18 AS 201/09 - , Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 -
Kindergeld , welches nachträglich an die Familienkasse zu erstatten ist, ist Einkommen im Sinne des SGB II (SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 165/10 R- ; a.A. SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009, S 8 AS 61/08).
Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II Hartz IV) anzurechnen. Einkommen im Sinne des SGB II ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Eine Anrechnung als Einkommen ist u.a. nur dann nicht möglich, wenn die Einnahme von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht - wie zB. beim Darlehn - verbunden ist. Hier war die Zahlung des Kindergeldes zunächst ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die nachträgliche Erstattungspflicht ergab sich erst aufgrund des Erstattungsbescheides der Familienkasse und kann nicht mehr den ursprünglichen tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfes beeinflussen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Rente oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Einkommen im Sinn des SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Umfasst werden also sämtliche Geldzahlungen (Söhngen in: juris-PK-SGB II, 2. A., § 11 Rn. 36). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008, L 13 AS 97/08 ER; Gagel, SGB III/SGB II, § 11 SGB II, Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Kindergeld um Einkommen.
Maßgeblich für den Vergleich ist die Sach- und Rechtslage, die beim Erlass des fraglichen ursprünglichen Verwaltungsaktes tatsächlich vorgelegen hat (von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist es zu keiner wesentlichen Änderung im Sinn von § 48 Abs. 1 SGB X gekommen (offengelassen: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010, L 3 AS 64/10 B PKH).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 SGB X. Denn die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erfolgt auch in diesem Fall unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : LSG Schleswiog- Holstein - L 3 AS 64/10 B PKH - , Beschluss vom 25.05.2010
Hilfebürftiger hat keinen Rechtsanspruch auf Korrektur seiner ursprünglichen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X , wenn das Kindergeld tatsächlich zugeflossen ist , aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Kindergeldes durch ein finanzgerichtliches Verfahren ergeht .
Anderer Auffassung ist das Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31. März 2009, S 8 AS 61/08, Berufung anhängig beim LSG NRW - L 19 B 120/09 B - .
Ein nachträglicher Wegfall und eine Rückerstattung von auf Grundsicherung angerechnetem Kindergeld begründet einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen , denn bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes war es mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet und stand dem Leistungsempfänger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht mehr zur Verfügung.
Es wird angeraten, bei Betroffenheit ein Widerspruch und wohl möglich anschließendes Klageverfahren zu führen, denn es handelt sich hier um eine ungeklärte Rechtsfrage, wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2,Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Sozialgericht Detmold Urteil vom 18.01.2011, - S 18 AS 201/09 - , Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 -
Kindergeld , welches nachträglich an die Familienkasse zu erstatten ist, ist Einkommen im Sinne des SGB II (SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 165/10 R- ; a.A. SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009, S 8 AS 61/08).
Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II Hartz IV) anzurechnen. Einkommen im Sinne des SGB II ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Eine Anrechnung als Einkommen ist u.a. nur dann nicht möglich, wenn die Einnahme von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht - wie zB. beim Darlehn - verbunden ist. Hier war die Zahlung des Kindergeldes zunächst ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die nachträgliche Erstattungspflicht ergab sich erst aufgrund des Erstattungsbescheides der Familienkasse und kann nicht mehr den ursprünglichen tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfes beeinflussen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Rente oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Einkommen im Sinn des SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Umfasst werden also sämtliche Geldzahlungen (Söhngen in: juris-PK-SGB II, 2. A., § 11 Rn. 36). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008, L 13 AS 97/08 ER; Gagel, SGB III/SGB II, § 11 SGB II, Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Kindergeld um Einkommen.
Maßgeblich für den Vergleich ist die Sach- und Rechtslage, die beim Erlass des fraglichen ursprünglichen Verwaltungsaktes tatsächlich vorgelegen hat (von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist es zu keiner wesentlichen Änderung im Sinn von § 48 Abs. 1 SGB X gekommen (offengelassen: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010, L 3 AS 64/10 B PKH).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 SGB X. Denn die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erfolgt auch in diesem Fall unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : LSG Schleswiog- Holstein - L 3 AS 64/10 B PKH - , Beschluss vom 25.05.2010
Hilfebürftiger hat keinen Rechtsanspruch auf Korrektur seiner ursprünglichen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X , wenn das Kindergeld tatsächlich zugeflossen ist , aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Kindergeldes durch ein finanzgerichtliches Verfahren ergeht .
Anderer Auffassung ist das Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31. März 2009, S 8 AS 61/08, Berufung anhängig beim LSG NRW - L 19 B 120/09 B - .
Ein nachträglicher Wegfall und eine Rückerstattung von auf Grundsicherung angerechnetem Kindergeld begründet einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen , denn bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes war es mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet und stand dem Leistungsempfänger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht mehr zur Verfügung.
Es wird angeraten, bei Betroffenheit ein Widerspruch und wohl möglich anschließendes Klageverfahren zu führen, denn es handelt sich hier um eine ungeklärte Rechtsfrage, wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2,Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Antrag ggü. der Familienkasse auf Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO. Vgl. BFH 3. Senat, Beschluss vom 06.05.2011 - III B 130/10.
AntwortenLöschenAuch diese Möglichkeit sollte man sich bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage offenhalten.