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Die Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII

Nach der Reform ist vor der Reform? – Die Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII - Ein interessanter Aufsatz von Ute Kötter, abgedruckt in der Info also Heft 3.

Zitat: "Die Neuregelung des Verfahrens der Bedarfsermittlung wirft eine Vielzahl von verfassungsrechtlichen Fragen auf, so dass zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich- wie ja auch schon von der Opposition angekündigt- erneut mit dem Gesetz befassen muss."


http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_03.pdf


Anmerkung : Dieser Aufsatz enthält so viel Sprengstoff, dass man ihn bei jeder Klage gegen die Neuregelung der Regelbedarfe einsetzen sollte!


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Besonders interessant finde ich die Ausführungen zur "Mischanwendung". Das Statistikmodell wird durch die Herausnahme einzelener Gegenstände, wie Alkohol, Zigaretten, Schnittblumen u.a. zu einem gemischten Statistik/Warenkorbmodell. Das Problem hierbei ist, dass bekanntlich der statistische verbrauch nur ausnahmsweise zutrifft. Nur in dem Fall wo der statistische dem tatsächlichen Verbrauch entspricht, ist der Bedarf auch gedeckt. Am Beispiel Alkohol und Zigaretten ist der Unterschied zwischen statistischem und tatsächlichem Verbrauch sehr gut darstellbar, denn Zigaretten beötigt man zum Leben nicht und auch Alkohol ist vom Nährwert etwas des Bieres abgesehen zum Leben nicht notwendig. Der satischtisch untersuchte Personenkreis benötigt aber zu seinem Lebensunterhalt den gesamten Betrag und nicht nur einen Betrag XY ohne Alkohol und Nikotin. Hinzu kommt, dass in den untersuchten Ein-Personenhaushalten ausserodentlich viele alleinstehende ältere Frauen enthalten sind, die ausserordentlich wenig alkoholische Getränke und auch Zigaretten kaum verbrauchen. Auch diese Personen geben den Gesamten ermittelten Betrag aus, obwohl hierin weder Alkohol noch Zigaretten enthalten sind.

    Ein weiteres Argument ist der Hinweis auf Art und Umfang der Gesetzesbegründung zum Regelbedarfsermittlungsgesetz. Die Begründung ist lediglich lapidar, d.h. der Bedarf wird als nicht notwendig erachtet. Ob angesichts der Kürzung eine ausreichende Möglichkeit zum Ausgleich wird noch besteht, wird nicht in der Gesetzesbegrüdung erläutert. Weiter ist von Interesse der Hinweis, dass die Ermittlung des Regelbedarfes im Prinzip unverändert ist und nur die Gesetzesform gewählt wurde. Der Hinweis auf die fehlende empierische Ermittlung des Schulbedarfes fehlt ebenfalls nicht. Ein lesenswerter Aufsatz. Auch ein Abbo der Zeitschrift lohnt sich. Die Zeitschrift kann auch online bestellt werden in dem Onlineangebot zum Preis von monatlich 14 Euro http://nomos.beck.de/?tocselection=568&modid=568&tab=2 Ich bevorzuge allerdings die gedruckte Version.

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