Die Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist in der Rechtsprechung umstritten, ohne dass bislang eine höchstrichterliche Klärung vorliegt
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, - S 149 AS 17644/09 -, Sprungrevision wird zugelassen
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist jedoch europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen (zu den in der Rechtsprechung bestehenden europarechtliche Bedenken vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2010, Az. L 34 AS 1501/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2010, Az. L 34 AS 1001/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2010, Az. L 10 AS 1023/10 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2010, Az. L 7 AS 3769/10 ER-B).
Es ist zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht gegen den - unmittelbar anwendbaren - Art 4 EGV 883/2004 verstößt. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Art 3 Abs 3 iVm Art 70 iVm Anhang X EGV 883/2004 gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Verordnung gilt nach Art 2 EGV 883/2004 jedenfalls für alle Unionsbürger.
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Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, - S 149 AS 17644/09 -, Sprungrevision wird zugelassen
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist jedoch europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen (zu den in der Rechtsprechung bestehenden europarechtliche Bedenken vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2010, Az. L 34 AS 1501/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2010, Az. L 34 AS 1001/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2010, Az. L 10 AS 1023/10 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2010, Az. L 7 AS 3769/10 ER-B).
Es ist zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht gegen den - unmittelbar anwendbaren - Art 4 EGV 883/2004 verstößt. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Art 3 Abs 3 iVm Art 70 iVm Anhang X EGV 883/2004 gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Verordnung gilt nach Art 2 EGV 883/2004 jedenfalls für alle Unionsbürger.
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