Kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 193 SGG wegen der Überschreitung der dem Gesetzgeber vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) gesetzten Frist zur Neuregelung der Vorschriften des SGB 2
§ 193 SGG
SG Mannheim Beschluß vom 21.4.2011, - S 14 AS 720/11 -
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei es in der Regel sachgemäßem Ermessen entspricht, bei dieser Entscheidung auf den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen (insoweit ist der Rechtsgedanke der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen). Es ist allerdings nicht nur auf das mögliche Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. So kann auch ein Obsiegen der Beteiligten nach dem Veranlassungsprinzip (Bayerisches LSG Breithaupt 98, 454, 457; LSG Schleswig Holstein NZS. 1997, 392) zur Kostenerstattung verurteilt werden. Das Gericht kann somit auch den Anlass für die Klagerhebung berücksichtigen (Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rnr. 12 b).
Von einer Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers kann aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Klägers abgesehen werden, z. B. wenn er seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist (BSG, Beschluss vom 22.10.1987, Az.: 12 RK 49/86; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.1991, Az.: L 1 S (An) 66/91).
Die Vorschriften des SGB II, die vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurden, sind bis zum 24.03.2011 weiter anwendbar gewesen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=SG+Mannheim&Art=en
Anmerkung : Vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.05.2011, - L 7 AS 342/11 B PKH -
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Klage gegen die neuen Regelbedarfe.
Denn ein vernünftiger Bemittelter hätte nicht am 02.03.2011 eine Klage gegen die bisherigen Regelleistungen erhoben, wenn er angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, und des bereits vorliegenden Gesetzentwurfs sicher sein konnte, dass die Erhöhung der Regelleistung geringfügig ausfallen und in jedem Fall rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen wird (BVerfG a.a.O., Rn 218). Mit Gesetz vom 24.03.2011 wurden die neuen Regelbedarfe beschlossen (BGBl I, S. 453).
Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen - es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
SG Mannheim Beschluß vom 21.4.2011, - S 14 AS 720/11 -
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei es in der Regel sachgemäßem Ermessen entspricht, bei dieser Entscheidung auf den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen (insoweit ist der Rechtsgedanke der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen). Es ist allerdings nicht nur auf das mögliche Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. So kann auch ein Obsiegen der Beteiligten nach dem Veranlassungsprinzip (Bayerisches LSG Breithaupt 98, 454, 457; LSG Schleswig Holstein NZS. 1997, 392) zur Kostenerstattung verurteilt werden. Das Gericht kann somit auch den Anlass für die Klagerhebung berücksichtigen (Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rnr. 12 b).
Von einer Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers kann aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Klägers abgesehen werden, z. B. wenn er seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist (BSG, Beschluss vom 22.10.1987, Az.: 12 RK 49/86; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.1991, Az.: L 1 S (An) 66/91).
Die Vorschriften des SGB II, die vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurden, sind bis zum 24.03.2011 weiter anwendbar gewesen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=SG+Mannheim&Art=en
Anmerkung : Vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.05.2011, - L 7 AS 342/11 B PKH -
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Klage gegen die neuen Regelbedarfe.
Denn ein vernünftiger Bemittelter hätte nicht am 02.03.2011 eine Klage gegen die bisherigen Regelleistungen erhoben, wenn er angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, und des bereits vorliegenden Gesetzentwurfs sicher sein konnte, dass die Erhöhung der Regelleistung geringfügig ausfallen und in jedem Fall rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen wird (BVerfG a.a.O., Rn 218). Mit Gesetz vom 24.03.2011 wurden die neuen Regelbedarfe beschlossen (BGBl I, S. 453).
Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen - es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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