Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes erfolglos
Die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes ist zulässig .
BVerfG Beschluss vom 06.06.2011, - 1 BvR 2712/09 -
Das Elterngeld wird in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für zwölf oder vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG). Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt und um 10%, mindestens 75 Euro, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-041.html
Beschluss vom vom 6. Juni 2011-- http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110606_1bvr271209.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
BVerfG Beschluss vom 06.06.2011, - 1 BvR 2712/09 -
Das Elterngeld wird in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für zwölf oder vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG). Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt und um 10%, mindestens 75 Euro, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-041.html
Beschluss vom vom 6. Juni 2011-- http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110606_1bvr271209.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen