Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.
Anmerkungen: Soweit es sich der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich mindestens eine Stunde eine Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch bei dem Stromlieferanten, (in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft) Nachbar und den Kindergarten befragt, sowie den Telefonanschluss überprüft.
Das Landessozialgericht folgt der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, welches der Ansicht ist, es handele sich nicht um einen erheblichen Eingriff, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.
Die Entscheidungen verkennen m. E., dass ein Erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess bedarf dann der richterlichen Genehmigung. Vorliegen erfolgte die Beobachtung wohl werktäglich jeweils mindestens eine Stunde und zwei Monate also wesentlich länger als dass man noch von einem unerheblichen Eingriff sprechen kann. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst allerdings nicht jeglicher Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot muss entweder zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffene und zur Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04).
Dass ist m. E. hier der Fall. Die Dauerobservation bewegt sich hier im rechtsfreien Raum. Eine zwingende Notwendigkeit für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für eine heimliche Observation mit dem erheblichen Umfang besteht nicht. Wenn denn nur die Ermittlungen einschließlich der gezogenen Schlüsse richtig sind, kann das Jobcenter diese Ermittlungen ruhig den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Diese sind allerdings hinsichtlich der Observation an die Strafprozessordnung gebunden.
Darüber hinaus beachtet das Landessozialgericht nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum effektiven Rechtsschutz bei der Existenzsicherung (BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Das Landessozialgericht muss den Sachverhalt abschließend prüfen andernfalls eine Güterabwägung vornehmen. Eine abschließende Prüfung erfolgte hier nicht, denn das Landessozialgericht hätte die Nachbar der Antragsteller vernehmen können und auch die "Ermittler". Immerhin wurde der Prüfbericht an einem Tag erstellt und umfasst einen Zeitraum von zwei Monaten. Hier wäre es erforderlich gewesen zu prüfen, ob der Bericht aus dem Gedächtnis der Ermittler oder aus Aufzeichnungen der einzelnen Beobachtungen hervorgegangen ist. Solch ein Prüfbericht enthält nach meinen Erfahrungen häufig nicht nur Tatsachen, sondern in erster Linie Wertungen.
Zum Urteil>>>>
Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.
Anmerkungen: Soweit es sich der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich mindestens eine Stunde eine Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch bei dem Stromlieferanten, (in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft) Nachbar und den Kindergarten befragt, sowie den Telefonanschluss überprüft.
Das Landessozialgericht folgt der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, welches der Ansicht ist, es handele sich nicht um einen erheblichen Eingriff, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.
Die Entscheidungen verkennen m. E., dass ein Erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess bedarf dann der richterlichen Genehmigung. Vorliegen erfolgte die Beobachtung wohl werktäglich jeweils mindestens eine Stunde und zwei Monate also wesentlich länger als dass man noch von einem unerheblichen Eingriff sprechen kann. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst allerdings nicht jeglicher Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot muss entweder zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffene und zur Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04).
Dass ist m. E. hier der Fall. Die Dauerobservation bewegt sich hier im rechtsfreien Raum. Eine zwingende Notwendigkeit für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für eine heimliche Observation mit dem erheblichen Umfang besteht nicht. Wenn denn nur die Ermittlungen einschließlich der gezogenen Schlüsse richtig sind, kann das Jobcenter diese Ermittlungen ruhig den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Diese sind allerdings hinsichtlich der Observation an die Strafprozessordnung gebunden.
Darüber hinaus beachtet das Landessozialgericht nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum effektiven Rechtsschutz bei der Existenzsicherung (BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Das Landessozialgericht muss den Sachverhalt abschließend prüfen andernfalls eine Güterabwägung vornehmen. Eine abschließende Prüfung erfolgte hier nicht, denn das Landessozialgericht hätte die Nachbar der Antragsteller vernehmen können und auch die "Ermittler". Immerhin wurde der Prüfbericht an einem Tag erstellt und umfasst einen Zeitraum von zwei Monaten. Hier wäre es erforderlich gewesen zu prüfen, ob der Bericht aus dem Gedächtnis der Ermittler oder aus Aufzeichnungen der einzelnen Beobachtungen hervorgegangen ist. Solch ein Prüfbericht enthält nach meinen Erfahrungen häufig nicht nur Tatsachen, sondern in erster Linie Wertungen.
Zum Urteil>>>>
Frage dazu: Das GEricht hat nach Ansicht des Sozialrechtsexperten weder den Sachverhalt abschließend geprüft, noch eine Güterabwägung vorgenommen. Inwieweit ist die Entscheidung durch diesen Verfahrensfehler (Verstoß gegen das Amtsermittlungsgebot ?!) generell angreifbar?
AntwortenLöschenHaben die Richter gemeinsam mit zu Guttenberg studiert, bzw studieren lassen???