§ 90 Abs 1 SGB 12,§ 91 SGB XII
Sozialgericht Fulda Urteil vom 10.05.2011 , - S 7 SO 56/07 -
Nach dem Urteil des SG Fulda ist für das durch Bescheid geltend gemachte Verlangen des Sozialhilfeträgers, der Hilfebedürftige möge vorhandenes Vermögen verwerten, eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Denn § 90 Abs. 1 SGB XII, wonach das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, begründet keine Befugnis des Sozialhilfeträgers , einem Hilfebedürftigen die Verwertung vorhandenen Vermögens aufzugeben. Ob vorhandenes Vermögen eingesetzt wird und gegebenenfalls über die Art des Einsatzes entscheidet grundsätzlich der Vermögensinhaber (vgl. Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 90 Rn. 23). Wer sich weigert, einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes Risiko, als er sich jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verweisen lassen muss mit der Folge, dass ein Sozialhilfeanspruch gerade nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - NJW 1998, 1879 (1881)).
Bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheide über darlehensweise gewährte Sozialhilfeleistungen sind zugleich Rechtsgrundlage für den mit Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
Einzelfall einer Grundstücksübertragung, die wegen Vereitelung des beabsichtigten Zugriffs des Sozialhilfeträgers gegen die guten Sitten verstößt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sozialgericht Fulda Urteil vom 10.05.2011 , - S 7 SO 56/07 -
Nach dem Urteil des SG Fulda ist für das durch Bescheid geltend gemachte Verlangen des Sozialhilfeträgers, der Hilfebedürftige möge vorhandenes Vermögen verwerten, eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Denn § 90 Abs. 1 SGB XII, wonach das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, begründet keine Befugnis des Sozialhilfeträgers , einem Hilfebedürftigen die Verwertung vorhandenen Vermögens aufzugeben. Ob vorhandenes Vermögen eingesetzt wird und gegebenenfalls über die Art des Einsatzes entscheidet grundsätzlich der Vermögensinhaber (vgl. Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 90 Rn. 23). Wer sich weigert, einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes Risiko, als er sich jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verweisen lassen muss mit der Folge, dass ein Sozialhilfeanspruch gerade nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - NJW 1998, 1879 (1881)).
Bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheide über darlehensweise gewährte Sozialhilfeleistungen sind zugleich Rechtsgrundlage für den mit Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
Einzelfall einer Grundstücksübertragung, die wegen Vereitelung des beabsichtigten Zugriffs des Sozialhilfeträgers gegen die guten Sitten verstößt.
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