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Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen?

Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.

Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt zunächst voraus, dass die Behörde dem Beteiligten über die im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ermittelten Tatsachen und Beweisergebnisse Kenntnis verschafft hat.


Üblich ist auch, dass der Betroffene darüber informiert wird, welche Entscheidung auf der Basis der vorhandenen Informationen beabsichtigt wird.


Es genügt folglich nicht, dass dem Beteiligten ohne Kenntnis der vorhandenen Sach- und Rechtslage Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (vgl. Weber, in: BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 9).


Erforderlich ist jedoch darüber hinaus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen - wenn dieser von seiner Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch macht - auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und dessen Ausführungen bei Erlass des Bescheides in Erwägung zieht.

Eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt demnach von dem Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann :


Hier wurde das Schreiben(Äußerung) des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dem zuständigen Sachbearbeiter war damit weder bekannt, welche Gründe der Antragsteller für sein Verhalten vorgebracht hatte, noch war er in der Lage, diese Gründe bei seiner Entscheidung zu würdigen.

Diese mangelnde Kenntnis von und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers bestand offensichtlich auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides fort - wie sich aus dessen Begründung erkennen lässt: Denn dort heißt es, dass der Antragsteller trotz Aufforderung keine Gründe für sein Verhalten angegeben habe.

Der Antragsgegner hat folglich bei seiner Entscheidung über den Erlass des Sanktionsbescheides die vom Antragsteller - fristgemäß - im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben nicht geprüft und seine eigenen Erkenntnisse nicht damit abgeglichen.

Wäre diese Prüfung erfolgt, hätten insbesondere auch bereits zu diesem Zeitpunkt genauere Angaben zum Sachverhalt beim Maßnahmeträger eingeholt werden müssen.

Kommentare

  1. noch deutlicher geht es aus diesen Beschluss hervor
    http://a4xpappa.de/Sanktion3/Beschluss.pdf

    hier setzt sich das Gericht mit der Verpflichtung auseinander, nicht nur die Entgegennahme einer Anhörung. sondern auch den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich damit auseinander zusetzen, gehört zu den Amtsermittlung Pflichten der Behörde.
    Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, führt in dem Falle zur Versagung einer Sanktion

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  2. Zitat: "Diese mangelnde Kenntnis ... bestand offensichtlich auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides fort ... Denn dort heißt es, dass der Antragsteller trotz Aufforderung keine Gründe für sein Verhalten angegeben habe."

    Dies entspricht der Verfahrensweise, die ich auch schon kennenlernen durfte: Alles links und rechts ignorieren, und einfach irgendetwas in den Bescheid reinschreiben.

    Man sollte sich grundsätzlich von der Vorstellung trennen, daß in den "Jobcentern" Menschen sitzen, die als Ziel ihrer "Arbeit" haben, Gesetze zu vollziehen, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen, gar die Grundrechte zu beachten.

    Ich widerhole mich, aber das muß in die Köpfe rein: Ziel ist es in erster Linie, die von ganz oben (Berlin) vorgegebenen Einsparungsziele zu erreichen (Durch "Sanktionen"). Und die Statistik zu manipulieren (In "Maßnahmen" steckende Hilfeempfänger gelten gesetzlich nicht als Arbeitslos). Für das zweite Ziel werden menschliche Maßstäbe beiseite geschoben, wenn etwa EDV-Fachleute in Computerkurse gepresst werden, und es wird unnötig (nach allgemeinen Maßstäben betrachtet) Geld verpulvert.

    Um das erste Ziel erreichen zu können, gibt es im wesentlichen zwei Wege: Vermittlung in (irgendeine) Arbeit oder Leistungskürzungen ("Sanktionen"). Ob die Verhängung von "Sanktionen" gesetzlich oder ungesetzlich ist, ob das Verfahren ordnungsgemäß war und was ein Gericht dazu meint, wie eine ordentliche Anhörung auszusehen hat, ist völlig nebensächlich bis sch..egal. Dem einzelnen "Jobcenter"-Beschäftigten ist es schon lange wurst, denn er ist in der Regel kein Beamter, der wenigstens noch ein bißchen an die FDGO (Freiheitlich-Demokratische Grundordnung) gebunden ist, sondern Angestellter.

    Ein öffentlicher Angestellter ist, so ist es gesetzlich festgelegt, nur Ausführender dessen, was er von seinem Vorgesetzten aufgetragen bekommt. Wahrscheinlich gibt es im Bereich der Grundsicherung eine Kette solcher Befehlsempfänger bis ins zuständige Ministerium. Deswegen plagt den Schergen auch kein Gewissen (so er denn eines hätte). Viel mehr plagt ihn die Sorge, seine Arbeit zu verlieren und bald auf der anderen Seite des Schreibtisches zu stehen.

    Also tut er alles, was man von ihm erwartet/verlangt, um die festgelegten Einsparungen zu erreichen. Und wenn auch der eine oder andere gegen die "Sanktionen" klagt: Die Mehrheit der Betroffenen hält still, Einsparungen erreicht. Auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, eine Anhörung und derlei Details kommt es dafür überhaupt nicht an.

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    1. Bravo!!!
      Da stimme ich Ihnen zu!

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    2. Ja, durch Zeitverträge wird auch der Hebel geschaffen, Aufmüpfige unter Druck zu setzen und ggf sich vom Hals zu schaffen, wenn sie nicht von sich aus gehen.

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    3. Es geht nur um Einsparbsichten,darum wendet,man den §24 des SGB x an,um den Leistungsanspruch zu sabotieren.Ver-waltungsakt ohne Sinn,nur ein Versperren+Spionieren,ALG 2 Bezieher müssen bei Verstössen,damit rechnen,mitdem Verwaltungsrecht attackiert zu werden.Das ist individuell nicht paushal klärbar,aber Jobcentermitarbeiter soll ALG 2,das Geld mit Einstellungsbescheid abwürgen.

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  3. @CJB
    Danke - dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

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  4. Man sollte den Regelbeschluss SGB x § 24 aschafffen!Es geht nur darum,die Leistung zum Lebensunterhalt einzustampfen.Die öffentichen Verwaltungsangestellten+Beamten,sollen nur Einsparaufträge umsetzen.Dies erfolgt besonders,wenn ALG 2 gegen,die 27 gesetzlichen Regelungsbestimmungen verstossen.Daraus zieht der Jobcenterbeamter das Mittel.Alles Verbrecher

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  5. Dass das alles Verbrecher sind weiß wohl heute schon der Dümmste. Das eigentliche Problem ist ja, das sich noch viel zu wenig gegen diese Machenschaften der Jobcenter wehren. Hier muss viel mehr von Seiten der Betroffenen getan werden.

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