Direkt zum Hauptbereich

Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf -Nachhilfestunden blieben unbezahlt

Maria  muss sich ganz schön anstrengen, um in der Schule richtig mitzukommen. Die Zwölfjährige aus dem Landkreis Stendal hatte die Versetzung in die jetzt sechste Klasse auch durch Förderunterricht geschafft - den das Jobcenter bezahlte.

Denn Mutti und Lehrerin hatten für das Mädchen aus einer Hartz-IV-Familie bei der SGB-II-Behörde im vergangenen Schuljahr Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt.

Zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zur Nachhilfe in den Fächern Geografie und Geschichte wurden bewilligt. Doch Maria brachte auch in Mathe und Bio nur noch schlechte Noten nach Hause, so dass für diese Fächer ebenfalls zusätzlich "gepaukt" wurde. Mit Erfolg, denn die für die Zeugnisnote entscheidenden Klassenarbeiten bewältigte sie zwar nicht mit Bravour, versagte aber auch nicht.

Der Nachhilfelehrerin aber versagte das Jobcenter die Honorierung dieser Förderstunden. Der Bildungsauftrag ist originär durch die Schule zu erfüllen, stellte die Behörde fest. Halten ein Schüler oder seine Erziehungsberechtigten neben der staatlich angebotenen Schulausbildung eine weitere Förderung für notwendig, "fällt dies zunächst in den privat zu organisierenden Bereich".

Dieser sei dann auch privat oder aus der Hartz-IV-Regelleistung zu finanzieren.

Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung.

http://www.volksstimme.de/ratgeber/leseranwalt/leseranwalt/937237_Nachhilfestunden-blieben-unbezahlt.html

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

"Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung."

Der Meinung möchte ich mich - nicht - anschließen.

Das LSG NSB Az.L 7 AS 43/12 B ER  hat festgestellt, dass die im Bildungs- und Teilhabegesetz einschränkenden Auslegungskriterien zum sogenannten Lernziel zu erweitern sind.

Wörtlich heißt es dort: "Lernziel ist nicht nur die Versetzung, sondern z. B. auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus".

Dementsprechend hatte z. B. auch bereits das SG Bremen beim dortigen an einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidenden Antragsteller, welcher im Zeugnis in Deutsch die Note ausreichend erhalten hatte, auch die Erforderlichkeit von Lernförderung anerkannt (SG Bremen Beschluss vom 14. April 2011- S 23 AS 357/11 ER).

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist