Direkt zum Hauptbereich

Was läuft da im Jobcenter nicht rund? Brauchen wir Bescheide-Erklärer?

Im Interview mit dem Bundespresseamt spricht der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur, Frank-J. Weise, über seine Einschätzung zur Situation am Arbeitsmarkt.

Bundespresseamt: Der Berliner Sozialrichter Michael Kanert hat kürzlich in einem Interview gesagt: "Hartz IV ist an manchen Punkten komplizierter als das Steuerrecht!" Was läuft da im Jobcenter nicht rund? Brauchen wir Bescheide-Erklärer?

Weise: Die Bürokratie und die Gesetze sind wirklich kritisch. Ich glaube, der normale Bürger tut sich schwer, dies zu verstehen.

Andererseits ist gerade ein Richter mit verantwortlich dafür, dass wir unser Leben juristisch darlegen und ordnen müssen. Das Problem ist, dass die Gesetze und Verfahren Einzelfallgerechtigkeit anstreben.

Weil jeder Fall anders ist, wird es dann sehr kompliziert. Ich sehe dafür aber kaum eine andere Lösung. Unser Rechtssystem verlangt, dass wir so komplex bescheiden.

Damit die Bescheide gut zu verstehen sind, haben wir Sprachwissenschaftler beauftragt, die Bescheide gegenzulesen. Sie sind jetzt immerhin etwas verständlicher.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Interview/2012/09/2012-09-13-ba-chef-weise.html

Kommentare

  1. Das Gespräch führte Astrid Kny.
    Tja, Mädchen, eine willfährige Nachsabblerin derzeit gültiger Meso-Wahrheiten soll, kann und möchte schließlich garnicht nach-fragen. Fragen, ja, aber nur zur Erfüllung der Formalien, zur Induzierung eines offiziellen Statements, ohne Implikation, wirklich etwas neues evozieren zu wollen.

    Und damit gibt sie dem Hauptprotagonisten dieses Pseudo-Interviews die Gelegenheit, seine (wirklich seine, glaubt Weise, was er von sich gibt?) Sicht der Welt auszubreiten: "Die Bürokratie und die Gesetze sind wirklich kritisch. Ich glaube, der normale Bürger tut sich schwer, dies zu verstehen."

    Dem ersten Satz kann ich noch zustimmen, wenn auch "kritisch" das falsche Wort sein dürfte, im Bereich von Hatz4 hielte ich "kriminell" oder "ungesetzlich" für angemessener. Aber zum zweiten Satz, Weise, bedenke folgendes: der normale Mensch ist intellektuell weitaus weiter als Du es dir in deinem Quadratschädel jemals wirst ausmalen können. Der versteht nämlich sehr gut die gewollte und geplante Zielsetzung von Hatz4, und der spürt es in jeder Faser seines Körpers, daß es nicht zu verstehen gibt, daß hier massenhaftes Unrecht geschieht und daß Leute wie Du dahinterstecken, das weiß er ebenso.

    Zitat: "Damit die Bescheide gut zu verstehen sind, haben wir Sprachwissenschaftler beauftragt, die Bescheide gegenzulesen. Sie sind jetzt immerhin etwas verständlicher."
    Als käme es auf Verständlichkeit an. Wenn ihr und eure Schinder in den "Jobcentern" zu blöde seid, euren eigenen Sermon zu verstehen und euch angemessen auszudrücken, wenn ihr auf Gesetze und Grundrechte Schei§t, wenn ihr nur auf Einsparungen schielt und ihr euch dabei von Marginalien wie Menschlichkeit, Gefühle und Gerechtigkeit behindert fühlt, dann holt ihr euch S p r a c h w i s s e n s c h a f t l e r, und alles wird gut!?

    Hahhahhahhhahhhahhhhahhahhhahhahhhahahhhahhhahhhahhhahhhahhahhhahahhahhahhhahahahhahhhahhaaahhahhaahhahhahaahhahhahahahahhahahhhahhahhhahhahhhahhahhhahhahahhahahhaaahahhahahhahahahhahahaahahahahhahahhahahhahaahhahhahahahahhahahahahhahahhahahahahahhahahahahhahahahhahahahhahahahhahhahahahhahahahhahahahhah!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint