Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 18.07.2012,- L 18 AS 1632/12 NZB -
Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R-).
Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hatte der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweilsRdNr 36).
Dem hat sich der 14. Senat des BSG zumindest dann angeschlossen, wenn - wie im Land Berlin - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können.
Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt. Der Kläger verkennt auch, dass als Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Landes Berlin heranzuziehen ist. Die mögliche Veränderung des sozialen Umfelds ist eine normale Folge der gesetzlichen Regelung (so BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R-).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt(BSG,Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 50/10 R - ).
Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R-).
Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hatte der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweilsRdNr 36).
Dem hat sich der 14. Senat des BSG zumindest dann angeschlossen, wenn - wie im Land Berlin - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können.
Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt. Der Kläger verkennt auch, dass als Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Landes Berlin heranzuziehen ist. Die mögliche Veränderung des sozialen Umfelds ist eine normale Folge der gesetzlichen Regelung (so BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R-).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt(BSG,Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 50/10 R - ).
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