Direkt zum Hauptbereich

Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema SGB-II-Leistungen

Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 11 – 11b, 27 SGB II und zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), Abschnitt A (Versicherungspflicht/Familienversicherung), Abschnitt B (Krankenkassenwahlrecht), Abschnitt C (Beiträge und Einnahmen, Erstattung von Beiträgen) und zur Rentenversicherung (RV) der Bezieher von Arbeitslosengeld II wurden geändert.

1. FH zu §§ 11,11a, 11b SGB II / Stand: 20.09.2012

2. FH zu §  27 SGB II / Stand:  20.09.2012

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

3.1 FH zu §§ 11 – 11b AZ: II-1105

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fragen der Einkommensberücksichtigung wurde integriert:

•Bei der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft ist bei einer Erbengemeinschaft die Einkommensberücksichtigung erst möglich, wenn die Erbauseinandersetzung erfolgt ist.
•Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen sind keine privilegierte Einnahme
•Bei mehr als zwei Pflegekindern im Haushalt ist das Einkommen aus Pflegegeld auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge aller Pflegekinder zu ermitteln.

Außerdem wurde neu geregelt:

•Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen, wenn für den Monat der Haftentlassung Leistungen in Anspruch genommen werden.
•Zuwendungen aus dem Fonds Heimerziehung West oder Ost sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Daneben erfolgte eine klarstellende Änderung zur Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die anrechnungsfreien Beträge nach dem Bundesversorgungsgesetz wurden aktualisiert.

3.2 FH zu § 27 AZ: II-1309

Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für maximal einen Zeitmonat zu gewähren.

Bei der Berechnung der Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II ist auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abzustellen, auch wenn diese für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten unangemessen sein können.

Weiter hier lesen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-09-2012-VG-Fachliche-Hinweise.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Rechtsprechungshinweise zu §§ 11,11a, 11b SGB II:

1.BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 101/11 R -

Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist. Als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als bereite Mittel zur Verfügung steht.

2. BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 103/11 R -

Zinsen aus Schmerzensgeld werden bei Hartz IV - Leistungen angerechnet.

3.BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 148/11 R -

Die Bestimmung des ersten, zweiten usw. Pflegekindes im Sinne von § 11 Abs. 4 SGB II a.F. ist nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweils in einem Pflegeverhältnis zum Leistungsberechtigten stehenden Kinder, sondern nach einer Durchschnittsbildung der erhaltenen Erziehungsgeldanteile durchzuführen.


4. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 94/10 R -

Die Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender Zweck besteht nicht.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist