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Eine Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB 1 ist nur gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zulässig - keine Vollmachtsvermutung nach § 38 SGB 2

Die Vollmachtsvermutung des § 38 SGB II umfasst nicht die Entgegennahme von Bescheiden, mit denen bereits bewilligte Leistungen nach § 66 SGB I entzogen werden(Pilz, in: Gagel, SGB II/ SGB III, 2010, § 38 SGB II Rdnr. 19).

Die Versagung oder Entziehung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kommt bei einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II nur gegenüber denjenigen Mitgliedern in Betracht, denen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 oder 65 SGB I obliegen, nicht aber gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft(Klerks,info also 2012,155).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist(LSG NSB,Beschluss v. 04.07.2012, -L 13 AS 124/12 B ER-).

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