Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 -
Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4).
Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20).
Soweit der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben ist, knüpft diese Privilegierung ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen . Die Pauschale ist damit lediglich - einmal- vom jeweiligen Einkommen abzusetzen (BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28).
Nur Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden (dazu bereits BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 26), können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 21.12.2009- B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 und BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 26 für Beiträge nach § 11 Abs 2 Nr 3a SGB II zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
Keine Absetzung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung, denn bei einem Bedarf nach Rechtsschutz und bestehender Hilfebedürftigkeit können Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden ((vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, Rn 22).
Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; .B.BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26; BSG , Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, Rn 20 und BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R, Rn 32 ).
Keine Absetzung der jährlichen KFZ-Steuer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn 17).
Eine Vollkaskoversicherung ist nicht als einkommensmindernd im Sinne des § 11 Abs 2 SGB II zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rn 52).
Eine Kraftfahrzeughaftpflicht ist nur absetzbar beim Halter des Fahrzeuges (BSG, Urt. vom 18.03.2008, B 8/9b SO 11/06 R).
Weder gegen die Höhe des Pauschbetrages von 30,- EUR noch gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II bestehen Bedenken (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Der Betrag von 30,- EUR nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V deckt damit die Beiträge zu privaten Versicherungen in zulässiger Weise ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern allgemein üblich sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3).
Keine Absetzung von Lebensversicherungsbeiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II (LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 576/06, Urteil vom 20.01.2010 )
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch beim Ehemann abgesetzt werden, obwohl die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist (BSG Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R, Rn. 28 und BSG Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 26; ebenso Dienstanweisung BA Ziffer 11.72).
Zahlt die Mutter tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs 2 Nr 4 SGB II) für die Tochter , sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen(BSG;Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 32/08 R, Rn. 22).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 -
Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4).
Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20).
Soweit der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben ist, knüpft diese Privilegierung ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen . Die Pauschale ist damit lediglich - einmal- vom jeweiligen Einkommen abzusetzen (BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28).
Nur Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden (dazu bereits BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 26), können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 21.12.2009- B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 und BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 26 für Beiträge nach § 11 Abs 2 Nr 3a SGB II zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
Keine Absetzung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung, denn bei einem Bedarf nach Rechtsschutz und bestehender Hilfebedürftigkeit können Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden ((vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, Rn 22).
Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; .B.BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26; BSG , Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, Rn 20 und BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R, Rn 32 ).
Keine Absetzung der jährlichen KFZ-Steuer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn 17).
Eine Vollkaskoversicherung ist nicht als einkommensmindernd im Sinne des § 11 Abs 2 SGB II zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rn 52).
Eine Kraftfahrzeughaftpflicht ist nur absetzbar beim Halter des Fahrzeuges (BSG, Urt. vom 18.03.2008, B 8/9b SO 11/06 R).
Weder gegen die Höhe des Pauschbetrages von 30,- EUR noch gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II bestehen Bedenken (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Der Betrag von 30,- EUR nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V deckt damit die Beiträge zu privaten Versicherungen in zulässiger Weise ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern allgemein üblich sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3).
Keine Absetzung von Lebensversicherungsbeiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II (LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 576/06, Urteil vom 20.01.2010 )
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch beim Ehemann abgesetzt werden, obwohl die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist (BSG Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R, Rn. 28 und BSG Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 26; ebenso Dienstanweisung BA Ziffer 11.72).
Zahlt die Mutter tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs 2 Nr 4 SGB II) für die Tochter , sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen(BSG;Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 32/08 R, Rn. 22).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Danke vielmals für diese wichtige Information.
AntwortenLöschenDie 30€ Pauschale hindert mich daran zu arbeiten, da meine Mutter aufgrund von zwei kleinen Kindern nicht arbeiten gehen kann und deswegen ALG II bezieht !
AntwortenLöschenDanke mein Land, dass du mir damit finanzielle Probleme schaffst und dafür sorgst, dass ich jetzt meinen Job kündigen werde. Ich arbeite nicht für 3€ die Stunde !!!
Mir brauch niemand der Öffentlichkeit mitteilen, dass dieser ungerechte Staat ein Sozialstaat wäre !!!!
Diese Pauschale macht lediglich die Spannweite zwischen arm und reich größer und hindert sehr viele Menschen daran, sich ein ( sehr geringes ) Taschengeld zu erarbeiten !
Ich persönlich kann auch nichts für den Berufsstand meiner Mutter, deswegen ist es rein korrupt mich dafür verantwortlich zu machen !
1. BSG, Urteil vom vom 16.2.2012 - B 4 AS 89/11 R, RdNr. 23
AntwortenLöschenDie Versicherungspauschale ist unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind (s auch BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R).
2.BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R, RdNr. 28
Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R).
MfG Detlef Brock
ich bekomme alg 1 (322,00 euro),und alg 2, (bedarfsgemeinschaft) das jobcenter zieht 30,00 euro und die 41,00 haftpflicht von den 322,00 ab,...
AntwortenLöschenbspl. 322,00(alg1)- 30,00(pauschale)- 41,00(haftpflicht)= 251,00 euro, dann ziehen 345,00(alg 2)- 251,00 ab. WARUM?
ALG I ist Einkommen nach § 11 SGB II, es wird vom Gesamtbedarf der BG an ALG II bereinigt abgezogen, um euren tatsächlichen Bedarf an ALG II zu ermitteln.
AntwortenLöschenGruß Detlef Brock
Kommt bei ALG II neben dem 100 € Freibetrag die 30 € Pauschale noch hinzu oder ist dieser Pauschbetrag in dem Freibetrag bereits enthalten?
AntwortenLöschenGruß Kommentator
Die 30€ sind in den 100€ bereits enthalten. Die 30€ kommen aber auch - im Gegensatz zu den 100€ - bei mühelosem Einkommen zum tragen.
LöschenLediglich bei einem Einkommen über 400€ besteht die Möglichkeit höhere Werbungskosten als die 100€ nach zu weisen, hier kommen dann die 30€ zum tragen, nochmals 15,33€ und dann noch die KFZ Haftpflicht + 0,20€ je Entfernungskilometer bzw. Kosten für ÖNVP
Es wäre sinvoller die 30 € Pauschale den Hartz 4 entfängern, ohne anrechnung aber nach vorlage des nachweises zu zahlen.
AntwortenLöschenDenn man wird bei Hartz 4 so wie so beschießen, beste beispiele sind sie Gesetzgeber selbst.
Sie bekommen Steuergelder als Gehalt, und dürfen auch noch richtig da zu verdienen neben bei, da wird nichts gegen gerechnet aber bei dem kleinem Hartz 4 entfänger da sogar jeder Cent.
Das ist eine so saubere Gerechtigkeit wie es im Buche steht.
Da wird sich sich gewundert, das der Staat ber trogen wird, das bleibt den auch nicht aus.
Ich finde es Traurig das man um jeden Cent betteln muß.
diese frage stellt sich mir auch. hab mich selbstaendig gemacht, da ich offensichtlich zu alt fuer ag bin (mit 46). mein sb sagt, diese 30€ seien bereits in der pauschale von 100€ enthalten. (bruttoumsatz ca 300/monat).
AntwortenLöschennun lese ich aber § 11 sgb 2, dass diese 30€ bei JEDEM (also auch der hoehe nach) zuberuecksichtigen sind..
ich kenne es eigentlich auch so, dass 100€ frei dann 30€ vom ermittelten einkommen abzusetzen sind.. (steht auch in den bescheiden, tauchen aber nicht auf.. (beisspiel 300€ (bereinigt um die ausgaben) minus 100€ freibetrag = 200... davon 20%, bleiben 160 zu beruecksichtigendes einkommen.. die 30 euro stehen zwar im bescheid, tauchen aber in der abrechnung nicht auf.. diese seien bereits in den 100€ pauschale enthalten. ist das rechtens?
lg
s.mueller.
Ich bin auch selbständig und die Frage mit dieser Versicherung haben wir mehrmals in meiner Familie diskutiert. Ich habe gar nicht gewusst, dass doe 30 € Pauschale in den 100€ Freibetrag bereits enthalten ist (alg 2 ist hier gemeint). Danke für den nützlichen Beitrag!
AntwortenLöschenMein Ehemann und ich haben ein Und-Konto, worauf jedes Jahr zum 31.12. Zinseinnahmen gebucht werden. Können diese 50% - 50 % aufgeteilt werden und jeder erhält die 30 € Pauschale?
AntwortenLöschenVorab vielen Dank für eine Antwort.
ALG 2 muß man von den 30 Euro Versicherungs Pauschale seine Krankenkassen Zusatz Beitrage die ja ab 2015 zu zahlen sind bezahlen
AntwortenLöschenIst die Versicherungspauschale in dem Freibetrag enthalten oder kann sie geltend gemacht werden außerhalb der Pauschale, und vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden ? Frage an Ludwig. Danke für die Antwort
AntwortenLöschenDie Versicherungspauschale ist in dem Freibetrag von 100 EUR enthalten.
AntwortenLöschenIch lebe mit meinem Sohn (20 J.) in einer Bedarfsgemeinschaft. Mein Sohn ist auf Ausbildungsplatzsuche, ich bekomme eine kleine EU-Rente und muß einen Teil der KV u. Pflegevers. (56,54€) selbst zahlen. Uns werden monatl. je 30,00€ Versicherungspauschale abgezogen. Ist das Rechtens?
AntwortenLöschenDanke im Voraus f. die Antwort.
Ich lebe mit meinem Sohn (20) in einer BDG. Mein Sohn ist auf Ausbildungsplatzsuche und ich bekomme eine kleine EU-Rente. Von dieser muß ich monatl. 56,54€ KV u. Pflegeversicherung selbst zahlen. (Wegen Nichterreichen der Jahre.) Uns werden monatl. je 30,00€ Versicherungspauschale abgezogen. Ist das Rechtens?
AntwortenLöschenVielen Dank im Voraus für die Antwort!
Mein Sohn (20) lebt noch bei mir. Er hat nach 1 Jahr Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Ich bekomme eine kleine EU Rente. Uns rechnet man 2x 30,00€ Vers. Pauschale gegen. Ist das richtig so? Und was ist mit dem Jahr Ausbildung (500,00€ Brutto)?
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