Ein Wechsel zu einer höheren Schulform nur mit Hilfe einer kontinuierlichen Nachhilfeleistung kann jedoch nicht die Grundlage für die Bewilligung einer Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II bilden.
§ 28 Abs. 5 SGB II,§ 86b Abs. 2 SGG , §§ 708 ff. und 850 ff. Zivilprozessordnung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.06.2011, - L 5 AS 40/11 B ER -
Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Neuregelung des § 28 Abs. 5 SGB II weiter - ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105).
Die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung einer Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch führt regelmäßig und auch im vorliegenden Fall weder zu einem Verlust dieses Anspruchs noch zu einer wesentlichen Erschwerung seiner Durchsetzung. Ebenso wenig hat der Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sonstige wesentliche Nachteile zu befürchten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihm aus der Weigerung des Antragsgegners, die geltend gemachten Leistungen zu erbringen, noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts irreversible Einbußen drohten, weil die Sozialgerichte nur diese durch eine zukunftsgerichtete einstweilige Anordnung noch abwenden könnten und müssten. Nur der Abwendung dieser gegenwärtigen Gefahren dient der in § 86b Abs. 2 SGG normierte Eilrechtsschutz. Nur dieser Zweck rechtfertigt es auch, einem Antragsteller die Leistung regelmäßig unter Vorwegnahme der Hauptsache ohne eine vollständige Prüfung der materiellen Rechtslage im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen.
Daraus ergibt sich weiterhin, dass die vom Antragsteller für die Selbstbeschaffung der Nachhilfeleistungen eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich selbst dann keine wesentlichen Nachteile i. S. d. § 86b Abs. 2 SGG begründen, wenn sie, wie wohl hier, sein Leistungsvermögen übersteigen. Soweit die Nachhilfelehrerin nicht bereit sein sollte, dem Antragsteller die geschuldeten Honorare bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu stunden, wird dieser durch §§ 708 ff. und 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend geschützt. § 86b Abs. 2 SGG bezweckt nicht, den durch diese Schuldnerschutzvorschriften gewährten Schutz des Vermögens des Antragstellers zu erweitern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die eingegangenen Verbindlichkeiten dazu führen, dass sich kein Nachhilfelehrer findet, der bereit ist, dem Antragsteller Nachhilfeleistungen zu erbringen oder er für diese Leistung eigenes Vermögen verwenden müsste, das er auch im Falle einer späteren Kostenerstattung durch den Antragsgegner nicht wiederbeschaffen könnte (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2011, L 9 KR 283/10 B ER, Rn. 4, 5, zur Kostenerstattung im Krankenversicherungsrecht).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144291&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. §§ 28, 29 SGB II
Ein Aufsatz von Uwe Klerks - Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht,Essen
Fazit: die Regelungen im Einzelnen sind verfassungsrechtlich problematisch.
Anmerkung: Lesenswert dazu auch Das Teilhabe und Bildungspaket
Die gesetzlichen Neuregelungen im SGB II, SGB XII und BKGG
Aufsatz Neue Justiz Heft 7 2011 von Ludwig Zimmermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungen-fur-bildung-und-teilhabe-gem.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.06.2011, - L 5 AS 40/11 B ER -
Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Neuregelung des § 28 Abs. 5 SGB II weiter - ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105).
Die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung einer Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch führt regelmäßig und auch im vorliegenden Fall weder zu einem Verlust dieses Anspruchs noch zu einer wesentlichen Erschwerung seiner Durchsetzung. Ebenso wenig hat der Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sonstige wesentliche Nachteile zu befürchten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihm aus der Weigerung des Antragsgegners, die geltend gemachten Leistungen zu erbringen, noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts irreversible Einbußen drohten, weil die Sozialgerichte nur diese durch eine zukunftsgerichtete einstweilige Anordnung noch abwenden könnten und müssten. Nur der Abwendung dieser gegenwärtigen Gefahren dient der in § 86b Abs. 2 SGG normierte Eilrechtsschutz. Nur dieser Zweck rechtfertigt es auch, einem Antragsteller die Leistung regelmäßig unter Vorwegnahme der Hauptsache ohne eine vollständige Prüfung der materiellen Rechtslage im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen.
Daraus ergibt sich weiterhin, dass die vom Antragsteller für die Selbstbeschaffung der Nachhilfeleistungen eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich selbst dann keine wesentlichen Nachteile i. S. d. § 86b Abs. 2 SGG begründen, wenn sie, wie wohl hier, sein Leistungsvermögen übersteigen. Soweit die Nachhilfelehrerin nicht bereit sein sollte, dem Antragsteller die geschuldeten Honorare bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu stunden, wird dieser durch §§ 708 ff. und 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend geschützt. § 86b Abs. 2 SGG bezweckt nicht, den durch diese Schuldnerschutzvorschriften gewährten Schutz des Vermögens des Antragstellers zu erweitern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die eingegangenen Verbindlichkeiten dazu führen, dass sich kein Nachhilfelehrer findet, der bereit ist, dem Antragsteller Nachhilfeleistungen zu erbringen oder er für diese Leistung eigenes Vermögen verwenden müsste, das er auch im Falle einer späteren Kostenerstattung durch den Antragsgegner nicht wiederbeschaffen könnte (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2011, L 9 KR 283/10 B ER, Rn. 4, 5, zur Kostenerstattung im Krankenversicherungsrecht).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144291&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. §§ 28, 29 SGB II
Ein Aufsatz von Uwe Klerks - Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht,Essen
Fazit: die Regelungen im Einzelnen sind verfassungsrechtlich problematisch.
Anmerkung: Lesenswert dazu auch Das Teilhabe und Bildungspaket
Die gesetzlichen Neuregelungen im SGB II, SGB XII und BKGG
Aufsatz Neue Justiz Heft 7 2011 von Ludwig Zimmermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungen-fur-bildung-und-teilhabe-gem.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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