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Auch Asylbewerber haben ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums- SG Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an

SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER


Folgender Beitrag wurde übernommen aus dem Newsletter des Sozialreferenten Harald Thome, Vereinsvorsitzender von Tacheles.


Das SG Mannheim hat in einer bahnbrechenden Entscheidung Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG  weitere Leistungen in Höhe von 65,51 € monatlich zuerkannt.


Damit wurde (endlich) ein Präzedenzfall geschaffen und er setzt ein längst überfälliges Zeichen gegen die verfassungswidrigen Asylbewerberleistungen und macht unmissverständlich deutlich, dass auch Asylbewerber ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums haben. Auf diese Entscheidung können und sollten sich nunmehr andere berufen und sollten höhere Ansprüche geltend machen.


Weitere Infos aus dem Newsletter von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin: „Der Beschluss SG Mannheim und Pressemitteilung von RA Berthold Münch aus Heidelberg im Wortlaut:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/SG_Mannheim_AsylbLG_Verfassung.pdf


Das Gericht hat den Hartz IV Regelsatz zugrunde gelegt, den Anteil für in der Gemeinschaftsunterkunft bereiten Hausrat und Energie rausgerechnet,und im Hinblick auf die vorläufige Regelung im Eilverfahren dem Kläger vorerst die Hälfte der verbleibenden Differenz AsylbLG - Hartz IV zugesprochen. Die Stadt Heidelberg wurde verpflichtet, dem Asylbewerber über den im AsylbLG festgelegten Satz hinaus weitere € 65,51 monatlich als Darlehen zu gewähren. Ein Verfahren für eine Familie mit Kindern ist noch anhängig.


Obwohl seit Inkrafttreten des AsylbLG im November 1993 die Preise um 32 % gestiegen sind, wurden die Beträge entgegen § 3 Abs. 3 AsylbLG nie an die Preisentwicklung angepasst, vgl. http://www.destatis.de/ > Preise > Verbraucherpreise > Tabellen > Monatswerte. Der Verbraucherpreisindex betrug im November 1993 83.8 und im Juni 2011 110,6. Das ergibt eine Steigerung um 31,98 %.


Die Bundesregierung verschleppt dennoch weiterhin die längst überfällige Anpassung der Leistungssätze, obwohl sie mittlerweile auch selbst die Sätze als verfassungswidrig ansieht, siehe


http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Jelpke_Antwort_AsylbLG_Aug2011.pdf und

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Stellungnahme_BMAS_BVerfG_AsylbLG.pdf


Zu überlegen sind auch anderswo bei Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG Widersprüche gegen die Leistungshöhe und Eilanträge beim Sozialgericht.


Mehr Infos: * Stellungnahmen von Verbänden und Kirchen und Vorlagebeschlüsse des LSG NRW zum verfassungswidrigen AsylbLG:


http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521


* Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Das AsylbLG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum


http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf


Quelle: Harald Thome - Tacheles - Newsletter 12.08.2011



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