Lebt ein Sozialhilfeempfänger mit einer anderen Person in einer Wohngemeinschaft ( auch Haushaltsgemeinschaft) aber weder in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), einer Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 Abs. 2 SGB XII) zusammen, so ist hinsichtlich der Wohnungsgröße nicht von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen.
Anmerkung: Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße ist in einem solchen Fall nicht die Größe von z. B. 60 m² sondern bis zu 2 mal 50 m² als angemessene Größe auszugehen. Darüber hinaus ist in diesem Fall von einem Miethöchstwert für maximal zwei Wohnungen à 50 m² auszugehen. Die gesamten Kosten der Unterkunft sind jedoch, wenn keine anderweitige Regelung zwischen den Haushaltsmitgliedern getroffen ist nach Kopfteilen aufzuteilen. Die Entscheidung ist auch hinsichtlich des Zusammenspiels von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei einer einstweiligen Anordnung über existenzsichernde Leistungen lesenswert. In der Entscheidung wird nochmals dargestellt, dass zunächst darauf abzustellen ist, ob der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Ist ein Bescheid offensichtlich rechtswidrig, ist auch an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen.
Beispiel: Besteht ein Anspruch auf Leistung dem Grunde nach und lehnt der leistungsträger die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung (§§ 60 SGB I ff.), ohne den Weg des § 65 SGB I zu beschreiten ab, kann die einstweilige Anordnung vom Sozialgericht nicht zurückgewiesen werden, weil der Leistungsberechtigte noch ausreichendes Schonvermögen hat.
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