Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ?
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 20/10 R am Donnerstag, dem 25. August 2011, darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe vom Sozialhilfeträger Bestattungskosten zu übernehmen sind.
Ausgangslage : Der Ehemann der Klägerin verstarb im Oktober 2005; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Das von ihr beauftragte Bestattungsunternehmen stellte ihr Kosten in Höhe von 1507,01 Euro, die Städtischen Eigenbetriebe 1565 Euro Kosten für den Graberwerb und das Polizeipräsidium Koblenz 263,32 Euro für Bergung und Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Leichenhalle in Rechnung. Der Beklagte übernahm lediglich die Kosten für den Graberwerb, kürzte die Kosten für den Bestattungsunternehmer um 956,32 Euro und lehnte die Übernahme der vom Polizeipräsidium geltend gemachten Kosten gänzlich ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos, wobei das Landessozialgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten entwickelten Vergütungssätze seien nachvollziehbar und plausibel.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Bestattungskosten seien nicht beschränkt auf eine Einfachstbestattung.
Quelle: Termintipp des BSG Nr. 16/11 vom 18. August 2011
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2011, - L 20 SO 6/11 B ER -
Eine höchstrichterliche Befassung zu den Einzelheiten dessen, was noch zu einer angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge zählt und was den anzuerkennenden Rahmen übersteigt, liegt ebensowenig vor wie eine nähere Eingrenzung der damit einhergehenden angemessenen Vorsorgekosten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/eine-hochstrichterliche-befassung-zu.html
Anmerkung: Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 22.07.2011, - S 1 SO 1329/11-
Berücksichtigung auch des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners des Hilfesuchenden vor Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln
Anmerkung: § 74 SGB XI regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113).
Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indes nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BVerwGE 105, 51, 52 ff.; BSG, FEVS 62, 214 ff. und BSG, ZFSH/SGB 2010, 42). Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern vorausgesetzt. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, kann sich aus Vertrag, z.B. mit dem Bestattungsunternehmen gem. § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aus einer Unterhaltspflicht, z.B. als Abkömmling gem. § 1601 ff., § 1615 Abs. 2 BGB, als Erbe (§ 1968 BGB) oder nach landesrechtlichem öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht ergeben.
Anmerkung: Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2011, - S 17 SO 57/10 -
Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/es-liegt-keine-hochstrichterliche.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Ausgangslage : Der Ehemann der Klägerin verstarb im Oktober 2005; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Das von ihr beauftragte Bestattungsunternehmen stellte ihr Kosten in Höhe von 1507,01 Euro, die Städtischen Eigenbetriebe 1565 Euro Kosten für den Graberwerb und das Polizeipräsidium Koblenz 263,32 Euro für Bergung und Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Leichenhalle in Rechnung. Der Beklagte übernahm lediglich die Kosten für den Graberwerb, kürzte die Kosten für den Bestattungsunternehmer um 956,32 Euro und lehnte die Übernahme der vom Polizeipräsidium geltend gemachten Kosten gänzlich ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos, wobei das Landessozialgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten entwickelten Vergütungssätze seien nachvollziehbar und plausibel.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Bestattungskosten seien nicht beschränkt auf eine Einfachstbestattung.
Quelle: Termintipp des BSG Nr. 16/11 vom 18. August 2011
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2011, - L 20 SO 6/11 B ER -
Eine höchstrichterliche Befassung zu den Einzelheiten dessen, was noch zu einer angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge zählt und was den anzuerkennenden Rahmen übersteigt, liegt ebensowenig vor wie eine nähere Eingrenzung der damit einhergehenden angemessenen Vorsorgekosten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/eine-hochstrichterliche-befassung-zu.html
Anmerkung: Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 22.07.2011, - S 1 SO 1329/11-
Berücksichtigung auch des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners des Hilfesuchenden vor Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln
Anmerkung: § 74 SGB XI regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113).
Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indes nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BVerwGE 105, 51, 52 ff.; BSG, FEVS 62, 214 ff. und BSG, ZFSH/SGB 2010, 42). Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern vorausgesetzt. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, kann sich aus Vertrag, z.B. mit dem Bestattungsunternehmen gem. § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aus einer Unterhaltspflicht, z.B. als Abkömmling gem. § 1601 ff., § 1615 Abs. 2 BGB, als Erbe (§ 1968 BGB) oder nach landesrechtlichem öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht ergeben.
Anmerkung: Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2011, - S 17 SO 57/10 -
Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/es-liegt-keine-hochstrichterliche.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Irgendwo habe ich darüber schon gelesen, aber hier habe ich gelernt, vieles mehr. Ich gratuliere dem Autor des Eintrags und Herzlich grüße ich!
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