BSG kippt Freiburger Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger- Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung
BSG,Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 106/10 R -
Das BSG hat das Konzept der Stadt Freiburg nun verworfen, weil es den Anforderungen an die Plausibilität eines Konzeptes zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II, die das BSG entwickelt hat, entgegen den Auffassungen der Instanzgerichte nicht entspricht.
http://www.srif.de/sozialrecht-infos/aktuelles/
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 <Zweibrücken> RdNr 23 ff).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-4-13&nr=12111&pos=0&anz=2
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Das BSG hat das Konzept der Stadt Freiburg nun verworfen, weil es den Anforderungen an die Plausibilität eines Konzeptes zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II, die das BSG entwickelt hat, entgegen den Auffassungen der Instanzgerichte nicht entspricht.
http://www.srif.de/sozialrecht-infos/aktuelles/
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 <Zweibrücken> RdNr 23 ff).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-4-13&nr=12111&pos=0&anz=2
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Das nützt ohnehin den ALGII Empfängern wenig. Eine gute Wohnung bekommt ein Hartz4 Empfänger nie. Unter Maklern gelten Hartz4 Empfänger real als Untermenschen. Ohne Übertreibung. Untermenschen, für die nur Sozialwohnungen in betracht kommen. Genau wie in der Sklavenhaltung im 18 Jh. wo der Sklave in Holzhütten wohnen mußte und alle anderen in Steinhäusern, so ist es auch heute. Bei der Arbeit ist es auch nicht anders, heute.
AntwortenLöschen