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Hat der Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II bestandskräftig durch Verwaltungsakt als Darlehen bewilligt, kann er zur Durchsetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich mittels Leistungsbescheid vorgehen.

§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a. F. , § 607 BGB

Sozialgericht Fulda Urteil vom 22.06.2011, - S 10 AS 302/08 ,nachgehend Hessisches Landessozialgericht - L 6 AS 388/11 -


Hat der Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II bestandskräftig durch Verwaltungsakt als Darlehen bewilligt, kann er zur Durchsetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich mittels Leistungsbescheid vorgehen. Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00).


Der Darlehensbescheid kann allerdings nur dann eine geeignete und ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung der Rückzahlungspflicht mittels Leistungsbescheid darstellen, wenn bereits in der Ausgangsentscheidung zumindest Modalitäten betreffend die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung festgelegt wurden, soweit hierzu im SGB II keine gesetzliche Regelung existiert.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144209&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide folgt daraus, dass diese keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der  darlehensweise gewährten Leistungen darstellen.


Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass keine Bedenken dagegen bestehen , dass der Leistungsträger in den Fällen, in denen Leistungen nach dem SGB II durch Verwaltungsakt darlehensweise bewilligt wurden, zur Geltendmachung der Rückzahlungspflicht mittels Leistungsbescheid vorgehen kann und nicht auf die Alternative der Leistungsklage angewiesen ist (vgl. zur Regelungsform durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23, Rn. 56 ff.).


In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe - vergleichbare sozialgerichtliche Entscheidungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, soweit ersichtlich, nicht vor - wird insoweit zur Begründung angeführt, dass Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides der bestandskräftige Bewilligungsbescheid sei, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden. Denn infolge der Bestandskraft des Ausgangsbescheides stehe zwischen den Beteiligten fest, dass die Hilfe auch ohne zusätzlichen Vertrag als Darlehen habe gewährt werden dürfen. Damit werde gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung, die ihren Rechtsgrund im entsprechend anwendbaren § 607 BGB habe, und die Fälligkeit des Darlehens durch Verwaltungsakt, also durch eine einseitige hoheitliche Regelung konkretisiert. In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, ).


Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227,).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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