Durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts werden grundrechtliche Belange des Antragstellers ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") nicht berührt
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, - L 7 AS 2367/11 ER-B -
1.Die Anfechtungsklage gegen derartige Ersetzungsbescheide, die (wie hier) die Pflichten erwerbstätiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regeln, entfaltet gemäß der den § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG konkretisierenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - NJW 2010, 1871) Bestimmung des § 39 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850); vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) keine aufschiebende Wirkung.
Der erstrebte einstweilige Rechtsschutz kann nur über § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gesucht werden.
2. Der Ersetzungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts dessen grundrechtliche Belange ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") berührt wären.
Vielmehr sind die in § 15 Abs. 1 SGB II (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 a.a.O.) geregelten Handlungsalternativen der Eingliederungsvereinbarung und des ersetzenden Verwaltungsakts Instrumente zur Umsetzung des mit dem SGB II verbundenen Hauptzwecks, erwerbsfähige leistungsberechtige Personen wieder in Arbeit einzugliedern, wobei dem Grundsicherungsträger das Initiativrecht zukommt (vgl. BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 (die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 26. April 2010 - 1 BvR 1028/10 - nicht zur Entscheidung angenommen)).
Demgemäß trifft der jeweilige Sachbearbeiter, freilich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vorherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird (vgl. BSG a.a.O.).
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte wiederum haben nach dem Grundsatz des Forderns alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit, insbesondere auch durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, mitzuwirken (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, - L 7 AS 2367/11 ER-B -
1.Die Anfechtungsklage gegen derartige Ersetzungsbescheide, die (wie hier) die Pflichten erwerbstätiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regeln, entfaltet gemäß der den § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG konkretisierenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - NJW 2010, 1871) Bestimmung des § 39 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850); vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) keine aufschiebende Wirkung.
Der erstrebte einstweilige Rechtsschutz kann nur über § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gesucht werden.
2. Der Ersetzungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts dessen grundrechtliche Belange ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") berührt wären.
Vielmehr sind die in § 15 Abs. 1 SGB II (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 a.a.O.) geregelten Handlungsalternativen der Eingliederungsvereinbarung und des ersetzenden Verwaltungsakts Instrumente zur Umsetzung des mit dem SGB II verbundenen Hauptzwecks, erwerbsfähige leistungsberechtige Personen wieder in Arbeit einzugliedern, wobei dem Grundsicherungsträger das Initiativrecht zukommt (vgl. BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 (die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 26. April 2010 - 1 BvR 1028/10 - nicht zur Entscheidung angenommen)).
Demgemäß trifft der jeweilige Sachbearbeiter, freilich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vorherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird (vgl. BSG a.a.O.).
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte wiederum haben nach dem Grundsatz des Forderns alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit, insbesondere auch durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, mitzuwirken (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG?
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