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Hartz IV - Sind Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Pensionskasse verwertbar?

Nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Altersversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen oder aber der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Entgeltumwandlung) wie vorgenannt selbst einzahlt und hierfür die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst (§ 1 Abs 2 Nr. 2 und 4 BetrAVG).


Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals weder kündigen, abtreten oder beleihen.
Soweit die betriebliche Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft , wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet.

Daneben dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt sowie das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.


Somit stellen Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungen an eine Pensionskasse ebenso wie eine Direktversicherung kein verwertbares Vermögen dar.


Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 15.08.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Anmerkung: BSG , Urteil vom 09.11.2010 , - B 4 AS 7/10 R -


Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können nach § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages für die Riesterförderung nach § 86 EStG vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden .


Kann aber der Hartz-IV-Bezieher aus vertraglichen Gründen höhere, vom Arbeitgeber gezahlte betriebliche Altersvorsorgebeiträge erst zu einem späteren Zeitpunkt senken, muss bis dahin das Jobcenter eine Schonfrist gewähren.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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