Hartz IV - Die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bzw. Hundehaltung führt nicht zu einer Unzumutbarkeit des Umzugs- Wann ist ein Umzug erforderlich im SGB II- Beispiele
§ 16b SGB II
Sozialgericht Darmstadt Urteil vom 14.03.2011, - S 22 AS 395/10 -
Die Leistungsbezieher können nicht verlangen, dass das Jobcenter auch nur vorübergehend die Kosten einer unangemessenen Wohnung übernimmt, nur weil diese Wohnung für eine spätere, beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ideale Voraussetzungen bietet.
Angemessen ist vielmehr jede Unterkunft, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Sie muss dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen (BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – Rn. 15).
Dadurch ergibt sich einerseits ein Mindestanspruch, gleichzeitig aber im Rahmen des Begriffs der Angemessenheit auch ein Maximalanspruch, der sich aus dem Schutz (nur) des soziokulturellen Existenzminimums herleitet, dem die Ansprüche aus dem SGB II dienen. Dieses Minimum enthält nicht die Schaffung einer Grundlage für eine selbständige Tätigkeit. Hierzu dienen andere Regelungsmechanismen, vgl. §§ 16b SGB II.
Die Hundehaltung, auch wenn sie hier wohl aus Tierschutzgesichtspunkten erfolgt, ist ein privates Hobby. Es ist der Allgemeinheit nicht zuzumuten, hierfür finanziell einzustehen.Die Kosten, die dieses Hobby verursacht,sind aus dem Regelsatz zu bestreiten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140843&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2010 , - L 7 AS 1257/10 B -
Gewährung von Prozesskostenhilfe , denn die die Rechtsfrage, ob das Halten eines Haustieres (hier eines Hundes) im Einzelfall ein rechtserhebliches Zugangshindernis darstellen kann, welches die Übernahme von höheren Unterkunftskosten rechtfertigt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Anmerkung: Wann ist ein Umzug erforderlich für einen Hartz IV-Empfänger?
§ 22 Abs. 4 SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/wann-ist-ein-umzug-erforderlich-fur.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Darmstadt Urteil vom 14.03.2011, - S 22 AS 395/10 -
Die Leistungsbezieher können nicht verlangen, dass das Jobcenter auch nur vorübergehend die Kosten einer unangemessenen Wohnung übernimmt, nur weil diese Wohnung für eine spätere, beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ideale Voraussetzungen bietet.
Angemessen ist vielmehr jede Unterkunft, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Sie muss dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen (BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – Rn. 15).
Dadurch ergibt sich einerseits ein Mindestanspruch, gleichzeitig aber im Rahmen des Begriffs der Angemessenheit auch ein Maximalanspruch, der sich aus dem Schutz (nur) des soziokulturellen Existenzminimums herleitet, dem die Ansprüche aus dem SGB II dienen. Dieses Minimum enthält nicht die Schaffung einer Grundlage für eine selbständige Tätigkeit. Hierzu dienen andere Regelungsmechanismen, vgl. §§ 16b SGB II.
Die Hundehaltung, auch wenn sie hier wohl aus Tierschutzgesichtspunkten erfolgt, ist ein privates Hobby. Es ist der Allgemeinheit nicht zuzumuten, hierfür finanziell einzustehen.Die Kosten, die dieses Hobby verursacht,sind aus dem Regelsatz zu bestreiten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140843&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2010 , - L 7 AS 1257/10 B -
Gewährung von Prozesskostenhilfe , denn die die Rechtsfrage, ob das Halten eines Haustieres (hier eines Hundes) im Einzelfall ein rechtserhebliches Zugangshindernis darstellen kann, welches die Übernahme von höheren Unterkunftskosten rechtfertigt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Anmerkung: Wann ist ein Umzug erforderlich für einen Hartz IV-Empfänger?
§ 22 Abs. 4 SGB II
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/wann-ist-ein-umzug-erforderlich-fur.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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